§ 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 580/24Voraussetzungen der Beurlaubung eines AngeklagtenZitiert von 1
- BGH, 04.10.2018 – 3 StR 283/18Strafverfahren: Entbindung des Angeklagten und des Verteidigers von der Anwesenheitspflicht in der HauptverhandlungZitiert von 11
- BGH, 05.02.2009 – 4 StR 609/08Zitiert von 1
- OLG Dresden, 16.03.2021 – 1 Ws (s) 60/21
- BGH, 06.08.2009 – 3 StR 547/08Zitiert von 4
- BGH, 24.10.2002 – 5 StR 600/01Branntweinsteuer: Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren durch Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen gefälschte Frachtbriefe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 15.09.2022 – 1 Ws 308/21, 1 Ws 308/21 - 1 Ws 313/21
- BGH, 04.02.2020 – 3 StR 313/19Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung: Mittäterschaftliche Herstellung gefälschter Rezepte
- OLG Hamburg, 13.01.2020 – 2 Ws 3/20Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231c StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.