§ 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- KG, 11.11.2010 – 2 Ws 504/10, 2 Ws 504/10 - 1 AR 1303/10Zitiert von 1
- KG, 01.11.2010 – 2 Ws 551/10, 2 Ws 551/10 - 1 AR 1432/10Zitiert von 1
- BGH, 30.03.2017 – StB 7/17Haftbefehl: Avisierte Abschiebung eines Untersuchungsgefangenen als Aufhebungsgrund
- BVerfG, 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14Stattgebender Kammerbeschluss: Verstoß gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 sowie Art 10 Abs 1 GG jeweils iVm dem aus Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 StPO gegen einen in Haft befindlichen Beschwerdeführer - hier: keine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die FachgerichteZitiert von 6
- AG Köln, 25.04.2018 – 502 Gs 818/18
- KG, 29.08.2012 – 4 Ws 79/12, 4 Ws 79/12 - 141 AR 374/12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.12.2025 – 3 Ws 478/25
- LG Duisburg, 02.08.2024 – 35 Ks 5/22
- AG Buchen, 07.11.2023 – 1 Ds 22 Js 8501/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.