Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/116a#abs-1 (1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/116a#abs-2 (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/116a#abs-3 (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.

§ 116 § 116b