§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 29.08.2012 – X B 19/12Sachaufklärungspflicht bei Beweisnot des Klägers; Zufluss bei Novation
- BGH, 11.05.2026 – 1 StR 151/26
- BGH, 04.06.2019 – 1 StR 585/17Freispruch im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung; Umfang und Bedeutung des ZweifelssatzesZitiert von 9
- BGH, 29.10.1974 – 1 StR 5/74Zitiert von 3
- BVerwG, 15.01.2026 – 2 WDB 9.25Beschlagnahme von Dateien; fehlende Zustimmung in die Sicherstellung von Cloud-DateienZitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 01.08.2024 – 18 Qs 14/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.