Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Stand: 01.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316o#abs-1 (1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316o#abs-2 (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu Art 316o EGStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 16.04.2024 – 2 Ws 74/24Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 29.01.2024 – 1 Ws 298/23Zitiert von 10
- OLG Celle, 20.11.2023 – 2 Ws 317/23Zitiert von 8
- OLG Bremen, 08.03.2024 – 1 Ws 17/24Zitiert von 10
- BGH, 05.03.2024 – 3 StR 23/24Maßregelvollstreckung im Übergangsfall: Bestimmung des Vorwegvollzugs einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Revisionsgericht nach altem RechtZitiert von 2
- KG, 22.08.2024 – 5 Ws 93/24, 5 Ws 93/24 - 121 GWs 69/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 316o EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
Art. 316o eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
BGBl. 2023 I Nr. 203
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.