Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
Stand: 20.07.2022
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 10.05.2023 – 2 BvR 390/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilungen auf Grundlage des mittlerweile aufgehobenen § 219a Abs 1 StGB - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde infolge Wegfalls der Beschwer nach rückwirkender Aufhebung von Strafnorm und Strafurteilen - kein Fortbestehen der Beschwer wegen der Möglichkeit einer Normenkontrolle des AufhebungsgesetzesZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316n#abs-1 (1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgenden Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, werden aufgehoben:
1.
aufgrund des § 219a des Strafgesetzbuches
a)
in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
b)
in der vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung,
c)
in der vom 29. März 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder
d)
in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie
2.
aufgrund des § 219b des Strafgesetzbuches in der vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 15. Juni 1993 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316n#abs-2 (2) Die Verfahren, die den in Absatz 1 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.