§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 90b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 90b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1247)
BGBl. 2020 I S. 1247
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 90b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.