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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1247

BGBl. 2020 I S. 1247 · 3.647 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1247
                            Achtundfünfzigstes Gesetz
              zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher
       Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
                                                Vom 12. Juni 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                   Änderung des

                 Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März

2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 90b folgende Angabe eingefügt:
  „§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Euro-
         päischen Union“.
2. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:
                         „§ 90c

                 Verunglimpfung von
           Symbolen der Europäischen Union
     (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
  durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) die
  Flagge oder die Hymne der Europäischen Union ver-
  unglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  oder mit Geldstrafe bestraft.
     (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-
  zeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zer-
  stört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich
  macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt.
  Der Versuch ist strafbar.“
3. Dem § 104 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
   angefügt:

   „Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines
   ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und
   dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flag-
   gen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln

   ähnlich sind.“

4. In § 104a werden nach den Wörtern „Beziehungen

   unterhält“ das Komma und die Wörter „die Gegen-

   seitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat

   verbürgt war,“ durch das Wort „und“ ersetzt und

   werden die Wörter „und die Bundesregierung die

   Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“ gestrichen.

                       Artikel 2
                     Änderung der
                 Strafprozessordnung
   § 479 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
   „(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Daten-
übermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu
versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens,
auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in
einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundes-
gesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsrege-
lungen entgegenstehen.“

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 12. Juni 2020
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1247. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9098f519ace2d2de….