Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1247
BGBl. 2020 I S. 1247 · 3.647 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achtundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher
Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
Vom 12. Juni 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März
2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 90b folgende Angabe eingefügt:
„§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Euro-
päischen Union“.
2. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:
„§ 90c
Verunglimpfung von
Symbolen der Europäischen Union
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) die
Flagge oder die Hymne der Europäischen Union ver-
unglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-
zeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zer-
stört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich
macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt.
Der Versuch ist strafbar.“
3. Dem § 104 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines
ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und
dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flag-
gen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind.“
4. In § 104a werden nach den Wörtern „Beziehungen
unterhält“ das Komma und die Wörter „die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat
verbürgt war,“ durch das Wort „und“ ersetzt und
werden die Wörter „und die Bundesregierung die
Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
§ 479 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Daten-
übermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu
versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens,
auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in
einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundes-
gesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsrege-
lungen entgegenstehen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 12. Juni 2020
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1247. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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