Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz

AWG

§ 20 Einziehung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/20#abs-1 (1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:

1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/20#abs-2 (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/20#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 19 § 21