Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 20 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/20#abs-1 (1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/20#abs-2 (2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/20#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 20 AWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 17.08.2020 – 4 Ws 6/20Zitiert von 3
- BGH, 11.08.2021 – 3 StR 268/20Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Nützlichkeit der Förderungshandlung für die OrganisationZitiert von 28
- BGH, 29.07.2021 – 3 StR 156/20Verstoß gegen Bereitstellungsverbot für Finanzmittel an in der EU gelistete Terrororganisation: Geldüberweisungen an Ehefrauen von Mitgliedern des "Islamischen Staats"; Einziehung des WertersatzesZitiert von 29
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 35
- BGH, 25.11.2024 – 3 StR 373/21Vermögensabschöpfung bei Verstoß gegen die Myanmar-Embargo-Verordnung durch Import von aus Myanmar (Birma) stammenden Teakholz: Abgrenzung Tatertrag und TatobjektZitiert von 4
- LG Lübeck, 14.05.2024 – 6 Qs 6/24
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 31.01.2023 – 943 Ds 7140 Js 235012/22
- OLG Düsseldorf, 04.04.2014 – III-3 RVs 154/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 35 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.