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Artikel 8 · BT-Drs. 18/8702 · S. 21

Zu Artikel 8 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Artikel 8 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 84 Absatz 2 und § 85 Absatz 2 StGB)
Die Änderung setzt die Änderung des Artikels 6 ebenso im Strafgesetzbuch (StGB) um.

Zu Nummer 2 (§ 129a Absatz 9 StGB)
Durch die Änderung kann auch in den Fällen des § 129 Absatz 5 StGB das Gericht Führungsaufsicht anordnen,
wenn der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass
er weitere Straftaten begehen wird (§ 68 Absatz 1 StGB). Täter nach § 129a StGB sind nicht nur in der mitglied-
schaftlichen, sondern auch in der unterstützenden Begehungsform oftmals von verfestigten Einstellungen moti-
viert, so dass auch insofern besonderer Bedarf besteht, etwaigen Wiederholungstaten im Wege von Weisungen
nach § 68b StGB, die ihrerseits nach § 145a StGB sanktionsbewehrt sind, begegnen zu können. Die Weisungen
dienen dabei nicht nur zur Überwachung, sondern auch zur Betreuung mit dem Ziel weiterer Resozialisierungs-
hilfe. Die neue Möglichkeit zur Führungsaufsicht kraft richterlicher Anordnung ist wegen der obligatorischen
Führungsaufsicht nach § 68f Absatz 1 StGB insbesondere für Freiheitsstrafen unter zwei Jahren bedeutsam, die
in den Fällen des § 129a Absatz 5 StGB strafrahmenbedingt sogar näher liegen, als bei den bisher in § 129a Ab-
satz 9 StGB genannten Fällen.
Drucksache 18/8702                                   – 22 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



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Herkunft

BT-Drs. 18/8702, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.137–73.588 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 718ee030c29fc183….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP