§ 82 Hochverrat gegen ein Land
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/82#abs-1 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.
das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2.
die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/82#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 82 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.11.2003 – 2 BvR 1247/01Zitiert von 2
- BGH, 22.11.1960 – 5 StR 457/60
- BVerfG, 01.08.2002 – 2 BvR 1247/01Zitiert von 3
- BGH, 19.06.2002 – 4 StR 206/02
- BGH, 06.02.2002 – 5 StR 476/01Zitiert von 1
- BGH, 10.03.1995 – 5 StR 434/94Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 03.03.2011 – 10 A 6277/09Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 02.05.2006 – 2 K 37/06.AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.