Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 22.11.1960 – 5 StR 457/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ein Gefangener, der zum Zwecke eines gemeinschaftlichen Ausbruchs mit seinen Zellengenossen zusammen die Außenwand der Zelle beschädigt, bleibt auch dann wegen vollendeter Gefangenenmeuterei strafbar, wenn er die weitere Ausführung des Ausbruchs durch Mitteilung an einen Gefängnisbeamten verhindert.
Nachschlagewerk: ja 2 1 57 09? Amtliche Sammlung: ja
StGB §§ 122 Abs. 2, 46, 49a Abs. 3 und 4, 82, 89 Abs. 3
Ein Gefangener, der zum Zwecke eines gemeinschaftlichen Ausbruchs mit seinen Zellengenossen zusammen die Außenwand der Zelle beschädigt, bleibt auch dann wegen vollendeter Gefangenenmeuterei strafbar, wenn er die weitere Ausführung des Ausbruchs durch Mitteilung an einen Gefängnisbeamten verhindert.
BGH, Urt. v. 22. November 1960 - 5 StR 457/60 LG Osnabrück
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinisten Klaus DEE aus vu, geboren am ED 1935 in SEE (Pommern) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gefangenenmeuterei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten DW gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. August 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die nach dem 2.August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den Angeklagten DB wegen Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs.2 StGB verurteilt.
Der Angeklagte BMW una die Mitangeklagten Cu, KO und SCEED, die als Untersuchungsgefangene zusammen in einer Zelle des Landgerichtsgefängnisses in Osnabrück untergebracht waren, verabredeten Ende Novenber 1959, gemeinsam aus dem Gefängnis auszubrechen. Der Ausbruch sollte in der Weise durchgeführt werden, daß unter dem Bett des Mitangeklagten KB ein Loch in die Außenwand gebrochen wurde, durch das sie sich nacheinander mit einem Bastseil in den Gefängnishof hinablassen wollten. Von dort aus wollten sie mit einen zweiten, mit einem Enterhaken versehenen Bastseil die Hofmauer übersteigen. Nachdem sie in gemeinschaftlicher Arbeit die Seile gefertigt, die Außenwand bis auf einen halben Stein durchbrochen und die Flucht für den 21.Dezember 1959 zwischen 17.30 und 18 Uhr vereinbart hatten, meldete der Angeklagte Ban Morgen des 21.Dezember 1959 das Unternehmen einem Wachtmeister mit der Wirkung, daß alle Beteiligten in Einzelhaft verlegt wurden.
Die Revision des Angeklagten Be rüst Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen des Urteils ergeben unbedenklich, daß der Angeklagte Mb durch seine Beteiligung an dem Ausbruchsunternehmen den Tatbestand des § 122 Abs.2 StGB der äußeren und inneren Tatseiie nach vollendet hat. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Sie meint nur, der Angeklagte BE sei straflos, weil er am 21.Dezember 1959 freiwillig seine weitere Tätigkeit aufgegeben und den Ausbruch verhindert habe. Der Einwand ist unbegründet.
§ 122 Abs.2 StGB bedroht denjenigen Gefangenen als Täter einer vollendeten Gefangenenmcuterei mit Strafe,
- 3
- 3 -
der unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen einen Ausbruch unternimmt, gleichgültig, ob der Ausbruch vollendet oder nur versucht wird. Das Merkmal der Unternehmung umfaßt sowohl den vollendeten als auch den versuchten Ausbruch, nicht dagegen bloße Vorbereitungshandlungen zu ihn.
Die Vorschrift des § 46 StGB über den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch findet auf Fälle, in denen das Vergehen gegen § 122 Abs.2 StGB vollendet, der Ausbruch aber nur versucht worden ist, keine Anwendung. § 46 StGB gilt nur für Versuchshandlungen, bei denen das Gesetz den Versuch als solchen mit Strafe bedroht, nicht aber für Versuchshandlungen, die es, wie in § 122 Abs.2 StGB, derart regelt, daß der Täter wegen einer vollendeten Straftat bestraft wird. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie ist aber der Auffassung, die Vorschriften der §§ 49a Abs.3 u.4, 82 und 89 Abs.3 StGB müßten entsprechend angewendet werden. Dem kann der Senat nicht beitreten.
Die Vorschriften des § 49a Abs.3 u.4 StGB betreffen nur den strafbefreienden Rücktritt von geplanten Verbrechen, die durch Handlungen der in § 49a Abs.1 u.2 StGB bestimmten Art vorbereitet worden sind, d.h. den Rücktritt von Vorbereitungshandlungen. Was die Vorschriften für den Rücktritt von diesen Vorbereitungshandlungen bestimmen, kann für den Rücktritt von einem Ausbruchsversuch im Sinne des § 122 Abs.2 StGB nicht - auch nicht entsprechend -— gelten. Dies verbietet schon die Erwägung, daß bloße Vorbereitungshandlungen das bedrohte Rechtsgut in aller Regel weniger stark gefährden, als es bei Versuchshandlungen der Fall ist. Das Urteil BGHSt 6,85, auf das die Revision hinweist, ergibt nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung behandelt, soweit sie hier in Betracht kommt, nur die Anwendung des § 49a Abs.3 u.4 StGB auf die Fälle des § 234a Abs.3 StGB. Diese Vorschrift regelt aber ebenso wie § 49a Abs.l u.2 StGB keine Versuchs-, sondern lediglich Vorbereitungshandlungen-
- 4b -
-4-
Auch die §§ 82 und 89 Abs.3 StGB können auf einen Ausbruchsversuch im Sinne des § 122 Abs.2 StGB nicht entsprechend angewendet werden. Die in § § 2 StGB genannte Vorschrift des § § 0 StGB, die Vorschrift des § 89 Abs.1 StGB, auf die sich § 89 Abs.3 StGB bezieht, und § 122 Abs.2 StGB haben zwar gemeinsam, daß in jeder dieser Vorschriften ein "Unternehmen" als vollendete Straftat mit Strafe bedroht wird, wobei es gleichgültig ist, ob der oder die Täter den Erfolg, auf den das Unternehmen abzielt, erreichen oder nur zu erreichen versuchen. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Vorschriften der §§ 82, 89 Abs.3 StGB auf die Fälle des § 122 Abs.2 StGB entsprechend anzuwenden. Einer solchen entsprechenden Anwendung stehen die Auswirkungen entgegen, die ein Ausbruchsversuch im Sinne des § 122 Abs.2 StGB auf: das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut allgemein hat.
§ 122 StGB schützt nicht die Verwahrung der Gefangenen. Der bloße Ausbruch eines Gefangenen ist nicht mit Strafe bedroht. Nur dann, wenn Gefangene unter den in § 122 StGB bestimmten besonderen Voraussetzungen ausbrechen oder auszubrechen versuchen, ist ihr Verhalten strafbar. Das durch § 122 Abs.2 StGB geschützte Rechtsgut ist hiernach nicht die Verwahrung als solche, sondern die Unversehrtheit der Abschlußeinrichtungen (vgl. Schönke/Schröder, StGB 9.Aufl. § 122 Anm.II,2). Ein mit den Mitteln des § 122 Abs.2 StGB verübter Ausbruchsversuch bedeutet aber in aller Regel, daß schon durch ihn die Unversehrtheit der Abschlußeinrichtung aufgehoben, d.h. das geschützte Rechtsgut bereits verletzt wird. So war es nach den Feststellungen des Urteils auch hier. Für die Fälle der §§ 80 und 89 Abs.1 StGB gilt das nicht. Die Vorschriften wollen den Bestand der verfassungs- und gebietsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik und ihrer Länder schützen. Versuchshandlungen im Sinne dieser Vorschriften, die auf eine Änderung jener Ordnungen abzielen, bewirken im allgemeinen noch nicht
-5-
-5-
eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter, sondern gefährden diese nur.
Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten EB beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker