Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 07.07.1964 – 1 StR 180/64

1. Strafsenat

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3133 012

In Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Gottfried M EB aus Mi. Zeboren om 0. ED ED in CE, Kr>- Damm.

wegen falscher Versicherung an Eides Statt u.a.

nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1964, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr, Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WB bei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31, Oktober 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen

Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten von allen in

' diasem Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigcsprochen. Dice Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge die Freisprüche von den Anklagepunkten der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und der Vollstreckungsvereitelung nach § 2§ 8 StGB an. Nur zum ersten Punkt hat der Generalbundesanwalt die Revision vertreten. Sie hat keinen Erfolg,

I. Daß das Landgericht die Möglichkeit einer fahrlässigen Tatbegehung (§ 163 StGB) nicht geprüft hat, ist unschädlich, weil es bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts schon am äußeren Tatbestand des § 156 .StGB fchlt.

Der Angeklagte durfte, wie das Landgericht (5. 41, 42 UA) zutreffend dargelegt hat, sein an die Bewohner des Schlosses So gerichtetes Telegrann als fristlose Kündigung gegenüber seinen damaligen Mitarbeitern Dr. Ti» und SB dcuten und bezeichnen. Es ist zu seinen Gunsten

weiterhin davon auszugehen, daß in dem Telegramm eine Übertretung des Rauchverbots und politische Tätigkeit ausdrücklich als die Verstöße gegen die Hausordnung angcführt waren, die ihm zu diesem Schritt Veranlassung

gaben (S. 35 UA). Er erwähnte also in seiner eidesstattlichen Versicherung unwiderlegt einen Vorgang, der sich wirklich zugetragen hatte, und zwar in beiläufiger Form er-. sichtlich zu dem Zweck, den Ursprung der zwischen ihm und scinen früheren Mitarbeitern aufgetretenen Spannungen zu kennzeichnen. Unter dicsen Umständen durfte die Nichterwähnung des sog. Stillhalteabkommens, zu dem es im Zuge der nachfolgenden Auseinandersetzungen kam und das das

cingetretene Zerwürfnis nicht beseitigte, nicht als das Verschweigen einer Tatsache gewertüt werden, die für die abgegebene Erklärung von wesentlicher Bedeutung war und ihren Sinn grundlegend veränderte. Nur in einem solchen Falle könnte der (äußere) Tatbestand des § 156 StGB gegceben sein (RGSt 63, 232; 77, 366, 368; BGH IM StGB § 156 Nr. 11).

II. Im Falle des Freispruchs vom Vorwurf der Vollstreckungsvereitelung nach § 2§ 8 StGB kann der Senat der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht folgen, daß das Bestehen der Forderung, deren Befriedigung die Zwangsvollstreckung dienen soll, nicht Tatbestandsmerkmal, sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit sei (vergl.

LK 8. Aufl. StGB § 288 Anm. 10 a). -

Überdies fehlte es auch hier bereits am äußeren Tatbestand und zwar allein schon deshalb, weil in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen, für die im übrigen nicht der mindeste Anhalt erkennbar ist, davon ausgegangen werden

muß, daß für die veräußerten Grundstücke der Bruderschaft ein angemessener Kaufpreis gezahlt und der Erlös zur Tilgung fälliger Verbindlichkeiten der Bruderschaft verwandt wurde. Es ist nicht der Sinn der Strafvorschrift des § 2§ 8 StGB, den Vollstreckungsschuldner an der normalen Abvicklung seiner Geschäfte zu hindern (vergl. RGSt 66, 130, 132; 71, 227, 230; BGH NMdW 1953, 1152 Nr. 15). Der § 2§ 8 StGB will vielmehr böswillige Schuldner treffen (RGSt 61, 407, 408).

Hiernach brauchte auf die Frage, ob § 2§ 8 StGB überhaupt auf den Fall anvendbar ist, daß das Organ einer juristischen Person eine Vollstreckung in deren Vermögen vereitelt (vergl. dazu RGSt 16, 121, 124; andererseits Schönke/Schröder 11. Aufl. § 2§ 8 StGB Anm, IV) nicht mchr cingegangen zu werden.

III. Es erschien dem Senat angemessen, den Angeklagten von den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszuges freizustellen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Seibert wWillms Hübner Mai Sanders