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BGH Entscheidung vom 10.02.1953 – 1 StR 638/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Vollstreckungsvereitelung durch Verschleudern „eines Bypothekenanteils unter dem wirklichen Wert und durch übermässigen Aufwand. . TEL _ . . A EIFEL

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Rechtssatz: Vollstreckungsvereitelung durch Verschleudern „eines Bypothekenanteils unter dem wirklichen Wert und durch übermässigen Aufwand. . TEL

_ . . A EIFEL

Aktenzeichen: 1 StR 638/52 N:

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Urteil des BGH vom 10. Pebruar 1953 un 16 Augsburg

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Konrad G ED aus Hoi. TORE,

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2. die Hausfrau Therese G MM zer. IC zus Ho, geboren an W. ED EB in 7% 4

wegen Vollstreckungsvereitelung u.a.

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner 3 als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat RENNEN» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Konrad une wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 3. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen Vollstreckungsvereitelung verurteilt ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben, ebenso die Gesamtstrafe. In diesem Umfang

wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, . auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht . ; zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklag- ’ ten verworfen.

Auf die Revision der Angeklagten Therese wird das angefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenskosten hat insoweit die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

I. Zur Revision des Angeklagten Konrad. GER:

Die Rechtzeitigkeit des Strafantrags steht nach dem Urteil und dem übrigen Akteninhalt fest.

Der Schuläspruch wegen eines Vergehens gegen § 288° StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Vollstreckungsvereitelung ist nur durch das Veräussern oder Beiseiteschaffen eigener Vermögensbestandteile begehbar und auch nicht darin zu finden, dass der Angeklagte fällige Forderungen seiner Gläubiger beglich, zu denen auch seine mitangeklagte Ehefrau gehören konnte.

Die Einwendung der Revision, das Landgericht habe, was die Zuwendungen des Angeklagten an seine Ehefrau angehe, deren fällige Ausgleichungsansprüche nicht he-

rücksichtigt, greift im Ergebnis nicht durch. Soweit

die Revision dazu Tatsachen anführt, die aus dem Urteil nicht hervorgehen, muss ihr Vorbringen allerdings ausser Betracht bleiben. Zuzugeben ist ihr dagegen, dass die Darstellung der Vermögensentwicklung der angeklagten Ehegatten im Urteil solche Ansprüche der Frau nicht ausschliesst. Das kann aber auf sich beruhen, denn das Urteil ergibt zweifelsfrei, dass der öhemann GEB jedenfalls 7 500 DM seines Vermögens dem Gläubigerzügriff gemäss § 2§ 8 StGB entzogen hat, ohne sie seiner Frau zuzuwenden. Hierm ist zu bemerken: ' "

1. Aus dem Verkauf des Hausgrundstücks Felberstras-

se 17 stand den Angeklagten für einen Kaufpreisrest von

10 000 DM eine nicht fällige Buchhypothek auf dem Grundstück HB @ gemeinsam zu. Diese Forderung haben

sie nach der unangreifbaren Feststellung des Landgerichts in der Absicht der Befriedigungsvereitelung mit dem ding-

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lichen Recht unter dem wirklichen Wert für nur 6 000 DM verkauft und formgerecht an den Erwerber abgetreten.

Den Gläubigern des Angeklagten wurde dadurch der ‚Zugriff auf seinen Anteil an dieser durch Hypothek gesicherten Forderung unmöglich gemacht. Der in das Vermögen des Angeklagten fliessende Gegenwert war um rund 2000 DM geringer als der veräusserte Anteil und verminderte sein pfändbares Vermögen um diesen Betrag. Etwaige Ausgleichungsansprüche der Ehefrau GEB sind dafür unerheblich, weil der Angeklagte die 2 000 DM nicht ihr zugewandt, sondern beim Hypothekverkauf nachgelassen und dadurch veräussert hat, um die Hypothek vorzeitig flüssig zu machen.

Ob der Ehemann GEB auch die 3 000 DM, die ihm aus diesem Verkauf zuflossen und mit denen er nach dem Urteil einen der Firma Sch® gewährten Bankkredit gedeckt hat, gemäss § 288 veräussert oder beiseitegeschafft haben soll, geht aus dem Urteil nicht hervor. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, äass er. für diesen Kredit nach dem Urteil allein einzustehen hatte. ‚Weitere Feststellungen dazu erübrigen sich, weil die’ Zahlung dieser 3 000 DM für den Schuldspruch ausser Beträcht zu bleiben hat.

2. Veräussert im Sinne des § 2§ 8 StGB hat der Angeklagte noch seinen infolge übermässigen Aufwands verbrauchten Erlösamteil aus dem Verkauf des Hausgrundstücks I@- B:trasse & in Höhe von 5 500 DM. Nach den Urteilsfeststellungen hat seine Ehefrau den Barerlös von der Käuferin entgegengenommen und ihm seinen Anteil von 5 500 DM ausgehändigt. Der Angeklagte hat ihn "im Zuge seiner übermässigen Lebsucht verprasst", um ihn dem drohenden Gläubiger-. zugriff zu entziehen. Der Hausverkauf für sich allein war noch kein Beiseiteschaffen gemäss § 288, weil an die Stel-

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le des Hiteigentums des Angeklagten zunächst ein entsprechender Barerlös nebst Restforderung trat, die sein den Gläubigern haftendes Vermögen nicht verminderten.

Den blossen Austausch gleichwertiger Vermögensgegenstände verbietet § 288 nicht. Er wendet sich gegen böswillige Schuldner, die den Gläubigerzugriff auf ihr Vermögen vereiteln wollen, indem er den im Konkursrecht gegen solche Vachenschaften gewährten Strafschutz auf Einzelvollstrek-

kungen ausdehnt. Demgemäss liegt eine nach 8 288 strafbare Vermögensveräusserung nach der äusseren Tatseite darin,

dass überhaupt kein oder kein entsprechender pfändbarer Gegenwert für den veräusserten Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, so dass sich die Befriedigungsmög-

. lichkeit der Gläubiger dadurch verringert (RGSt 61, 107 f;

62, 217, 278 f; 66, 130 £; 71, 227, 230). Ob ein solcher

"Gegenwert eingeht, ist wirtschaftlich zu betrachten. Es

genügt dazu nicht, dass dem Angeklagten an Stelle des veräusserten Grundstücksamteils zunächst ein - wie angenommen sei - gleichwertiger Barbetrag zugeflossen ist, in den die Gläubiger, wenn sie diesen Sachverhalt kannten, vollstrecken konnten. Denn der Angeklagte hat diesen Barbetrag durch übermässigen Aufwand alsbald verbraucht;

das Geld bot den Gläubigern nur eine geringe oder überhaupt keine Sicherheit, weil sie die Vereitelungsabsicht des Angeklagten nicht kannten. Es stand im Sinne des

§ 288 also nicht dem Barvermögen eines ehrlichen Schuldners gleich. Dass der Angeklagte, als er den übermässigen Aufwand trieb, für seine Aufwendungen jeweils zunächst einen - alsbald verbrauchten - Gegenwert erhalten haben mag, ändert daran nichts, denn auch dieser

war dem Gläubigerzugriff angesichts der Absicht des Angeklagten, das Geld zu !yerprassen" so gut wie entzogen und bildete deshalb wirtschaftlich keinen vollen Gegen-

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wert. Entsprechend hat das Reichsgericht übermässigen Verbrauch des Konkursschuldners nach § 239 Nr 1 KO

als ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken beurteilt (Rest 66, 88); dasselbe gilt auch für § 288 StGB. Die Vermögensveräusserung ist nur eine im § 2§ 8 StGB besonders hervorgehobene Abart des Beiseiteschaffens von Vermögensbestandteilen.

Mangels Zuwendung an die Ehefrau kommt es auch hier auf deren etwaige Ausgleichungsansprüche nicht an. Sie könnten, soweit sie bestehen, nur bei der Beurteilung von Zuwendungen des Angeklagten an sie für den Tatbestand des § 288 ins Gewicht fallen. Solche Zuwendüngen stehen, was die zu 1 und 2 erörterten 7 500 DM angeht, auf die sich der Schuldspruch beschränkt, nicht in Frage, so dass das Bestehen solcher Ansprüche insoweit unerörtert bleiben kann.

Es ist unschädlich, dass das' Landgericht nicht deutlich feststellt, wie gross das Vermögen des Ange- . klagten bei der Übermahme der selbstschuldnerischen Vergleichsbürgschaft ($.85 Abs 2 VerglO) war und aus welchen Vermögensstücken es im einzelnen bestand. Das ] Urteil ergibt jedenfalls zweifelsfrei und die Revision wendet sich nicht dagegen, dass es wenigstens den Wert von 7 500 DM hatte.

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Es kann dahinstehen, wie es sich mit der Abtretung des Angeklagten vom 7. August 1950 an seine Ehefrau in Höhe von 3 000 DK, mit deren Weiterabtretung und mit der nach dem Urteil unklaren Rückabtretung' vom 16.August 1950. verhält. Diese Vorgänge beeinflussen den Bestand des Schuldspruchs nach § 288 nicht, sondern mur seinen Umfang. Sie waren im Hinblick auf die ofienbare Unklärbarkeit der Ausgleichungsansprüche der Ehefrau

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GEB aus dem Schuldspruch auszuscheiden, ohne dass insoweit Zurückverweisung erforderlich war. Der Schuld-

“spruch beschränkt sich mithin auf das Beiseiteschaffen

von 7 500 DM.

"Das Urteil weist zur äusseren und inneren Tatseite sonst keinen Rechtsverstoss auf. Ob und wann dem Angeklagten die Zwangsvollstreckung drohte, ist Tatfrage (R6St 31, 22, 24). Das Landgericht stellt fest, dass dies schon im Frühjahr 1950, vor den hier noch in Betracht kommenden Vermögensveräusserungen der Fall war. Die Vollstreckung "droht", sobald sie in nahe Aussicht gerückt ist (RGSt 44, 251, 253; 653, 341, 343). Nach dem

Urteil war hier von vornherein damit zu rechnen, dass .. die Vergleichsschuldnerin ausserstande war, den Ver-

gleich zu erfüllen und dass die Gläubiger sich dann an den: Angeklagten als Vergleichsbürgen halten konnten.

. "Da sich Ger Schuldumfang geändert hat und dies

. die Höhe der nach § 288 verhängten Strafe beeinflusst haben kann, ist bei dem Ehemann GERD die nochmalige

Strafzumessung und Bildung der Gesamtstrafe nötig.

II. Zur Revision der. Angeklagten Therese oe:

Insoweit ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren mangels Strafantrags (§ 288 Abs 2 StGB) ohne weitere Erörterung zur Sache einzustellen. Ein Strafantrag könnte nur im Schreiben des Rechtsanwalts O@B- @E von 15. November 1950 an die Staatsanwaltschaft in Augsburg enthalten sein. In diesem Schreiben ist aber nur die Verfolgung des Ehemannes CB verlangt worden. Ein Strafantrag ist zwar auszulegen, sowohl was den Sachverhalt angeht, wegen dessen die Bestra-

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fung begehrt wird, wie bezüglich der Person des Beschuldigten. Die Auslegung, die das Landgericht den

Antragsschreiben in Bezug auf die Ehefrau ca geben

will, ist aber mit- seiner Fassung unvereinbar. Es

trifft schon nicht zu, dass die Antragstellerin die Mitwirkung der Therese GEB bei den die Vollstrekkungsvereitelung bildenden Handlungen ihres Ehemannes überhaupt nicht gekannt hätte. Nach dem Schreiben hat sie hiervon zumindest nach der äusseren Tatseite teil-. weise Kenntnis. gehabt, -ohne jedoch deshalb ausdrücklich gegen die Ehefrau GEB Strafantrag zu stellen. Das Landgericht entnimmt dem Schreiben weiter, dass die Gläubigerin Strafantrag gegen die Ehefrau GB bei voller Sachverhaltskenntnis gestellt haben würde. Darauf kommt. es aber nicht an. Wesentlich ist allein, ob die Gläubigerin die Strafverfolgung der Ehefrau verlangt hat.. Ein wirksamer Strafantrag setzt eine genügend kundgegebene Entschliessung des Antragstellers voraus, die nicht durch die tatrichterliche Erwägung darüber ersetzbar ist, was der Antragsteller bei voller Sachverhaltskenntnis getan haben würde. Solche Erwägungen könnten beim Vorliegen irgendwelcher äusseren Anhaltspunkte überall gelten, wo zwar ein ausdrücklicher Strafantrag fehlt, aber anzunehmen ist, der Verletzte werde die

. Straftat nicht ungeahndet hinnehmen wollen. Sie würden

den-Bestand einer Verfahrensvoraussetzung von mehr oder weniger begründeten Vermutungen abhängig machen. Deshalb können solche Erwägungen nach § 61 StGB nicht genügen. Dass Rechtsanwalt Op es nicht zur Bedingung gemacht hat, dass ausschliesslich der Ehemann c> verfolgt werde, ändert die Rechtslage nicht. Er hätte die Verfolgung aller an der Straftat des Konrad Gi» etwa beteiligten Personen fordern können. Tas hing von

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der Entschliessung der Antragstellerin oder ihres Vertreters ab. Dass er den Antrag gegen den iihemann cap allein richtete, ohne die Verfolgung weiterer Personen ausdrücklich auszuschliessen, eriaubt für sich allein nicht den Schluss, dass sich der Antrag auch gegen andere an der Straftat beteiligte Personen richte. Eine solche einschränkende Bedingung findet sich erfahrungsgemäss nur selten. Ihr Fehlen lässt nur dann si-

“ chere Schlüsse zu, wenn der übrige äntragsinhalt das Verlangen der Strafverfolgung gegen weitere Tatbeteiligte klar erkennen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Aus der Entscheidung RGSt 77, 157, die einen anderen Sachverhalt betrifft, ist für die Ansicht des Landgerichts nichts herzuleiten. Zur Zeit fehlt es also, soweit die Ehefrau GEB verurteilt ist, an einer Verfahrensvoraussetzung; in diesem Umfang ist das Verfahren einzustellen selbst für den Fall, dass etwa andere nach § 61 Satz 2 StGB antragsberechtigte Personen nock vorhanden sind.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien