Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 25.01.1972 – 4 StR 530/71

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

r %,/

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Bruno P GEB | zus 5 dort geboren an EEE 927,

wegen Diebstahls u.A.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin Wei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Dee»

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (Tatzeit: Anfang Mai 1970), wegen Diebstahls oder Hehlerei (Tatzeit: 25.5.1970 oder Anfang Juni 1970) und wegen Diebstahls (Tatzeit: 12.11.1970) unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 1970 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten, neun Monaten und einem Jahr lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Die Strafkammer hat zu Unrecht aus den vier Strafen eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 StGB hätten nur die beiden Strafen wegen Hehlerei (Fall II 2) und wegen Diebstahls oder Hehlerei (Fall II 5) mit der Strafe von neun Monaten aus dem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden dürfen. Daneben hätte die Einzelstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls bestehen bleiben müssen, da diese Straftat nach dem letzten tatrichterlichen Urteil in der früheren Sache begangen worden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 StGB). Durch diesen Fehler des Urteils ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (Tatzeit: Anfang Mai 1970), wegen Diebstahls oder Hehlerei (Tatzeit: 25.5.1970 oder Anfang Juni 1970) und wegen Diebstahls (Tatzeit: 12.11.1970) unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 1970 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten, neun Monaten und einem Jahr lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Die Strafkammer hat zu Unrecht aus den vier Strafen eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 StGB hätten nur die beiden Strafen wegen Hehlerei (Fall II 2) und wegen Diebstahls oder Hehlerei (Fall II 5) mit der Strafe von neun Monaten aus dem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden dürfen. Daneben hätte die Einzelstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls bestehen bleiben müssen, da diese Straftat nach dem letzten tatrichterlichen Urteil in der früheren Sache begangen worden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 StGB). Durch diesen Fehler des Urteils ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert,

Strafen eine geringere Gesamtstrafe als ein Jahr gebildet hätte,

Ebensowenig kam für den Fall, daß das Gericht auf zwei Strafen erkannt hätte, die Aussetzung der Vollstreckung einer oder beider Strafen gemäß § 23 StGB in Betracht, Zwar dürfen zwei nebeneinander ausgesprochene Strafen nicht zusammengerechnet werden (LK, StGB, 9. Aufl. 1971, § 23 Rdn. 6), so daß für

werden müssen; das Landgericht hat dagegen nur "die besonderen Umstände" des Abs. 2 verneint. Jedoch Schließen die Feststellungen für den vielfach bestraften Angeklagten (UA S. 4 bis 9), der den letzten (erheblichen) Diebstahl nur sechs Wochen nach der

Berufungsverhandlung wegen des 1969 begangenen Schrottdiebstahls verübt hat, die Annahme einer günstigen Sozialprognose aus (vgl. auch LK aa0).

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal