Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/10145 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu §§ 315d und 315e StGB) Infolge der Einfügung eines neuen § 315d StGB und § 315f StGB in das Gesetz und der Umbenennung des bis- herigen § 315d StGB in § 315e StGB ist die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen. Zu Nummer 2 (§ 69 Absatz 2 Nummer 1a – neu – StGB) Nach geltendem Recht ist bei Verstößen gegen das Verbot nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen die Verhän- gung eines Fahrverbotes mit einer Dauer von einem bis zu drei Monaten möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Verkehrsteilnahme des Betroffenen ohne Weiteres zulässig. Infolgedessen sind die Möglichkeiten, mit der Sanktion Betroffene nachhaltig zu beeindrucken, eingeschränkt. Der Entwurf sieht auch insoweit ein schärferes Instrumentarium vor. Er zielt darauf, die Entziehung der Fahrer- laubnis nach § 69 Absatz 1 StGB und die Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB für die Dauer von in der Regel sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu ermöglichen. Die für die Anordnung der Maßregel erforderliche An- lasstat schafft der Entwurf durch die Einführung des neuen § 315d StGB. Um die Anordnung zusätzlich zu er- leichtern, soll diese Vorschrift in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, bei denen nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel die für die Fahrerlaubnisentziehung vorausgesetzte Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen wird. Zu Nummer 3 (§ 315d StGB) Zu § 315d Absatz 1 StGB Die Beteiligung an nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen wird bislang nach § 29 Absatz 1, § 49 Absatz 2 Num- mer 5 StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt (Nr. 248 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKa
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.357 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10145, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.399–30.756 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d79fa2d5880cb362….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP