Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3532
BGBl. 2017 I S. 3532 · 6.776 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz –
Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
Vom 30. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 315d
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr
§ 315f Einziehung“.
2. Nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),“.
3. Nach § 315c wird folgender § 315d eingefügt:
„§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrich-
tet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten
Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster
Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und
rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmög-
liche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absat-
zes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Ge-
sundheitsschädigung eines anderen Menschen oder
eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.“
4. Der bisherige § 315d wird § 315e.
5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt:
„§ 315f
Einziehung
Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4
oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a
ist anzuwenden.“
6. In § 316 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 315 bis 315d“
durch die Angabe „§§ 315 bis 315e“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 12 Nummer 1.1 werden nach den Wörtern
„Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)“ die Wör-
ter „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1
Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)“ einge-
fügt.
2. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 ein-
gefügt:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
„1.6 Verbotene § 315d Absatz 1
Kraftfahrzeug- Nummer 2 und 3, Ab-
rennen satz 2, 4 und 5 StGB“.
b) Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.11 werden die
Nummern 1.7 bis 1.12.
c) Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6
eingefügt:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
„2.1.6 Verbotene § 315d Absatz 1
Kraftfahrzeug- Nummer 2 und 3, Ab-
rennen satz 2, 4 und 5 StGB“.

d) Die bisherigen Nummern 2.1.6 bis 2.1.11 werden
die Nummern 2.1.7 bis 2.1.12.
e) Nummer 2.2.9 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013
(BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Nummer 244“.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 247 wird in der Spalte Tatbestand
die Überschrift „Kraftfahrzeugrennen“ gestrichen.
b) Die Nummern 248 und 249 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
den,“ die Wörter „insbesondere Kraftfahrzeugren-
nen,“ eingefügt.
2. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zu-
ständig“ das Semikolon und die Wörter „das gilt
nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstal-
tungen (§ 29 Absatz 1)“ gestrichen.
3. § 49 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve
Heiko Maas
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
r b r a u c h e r s c h u t z
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3532. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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