Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Pirmasens, 30.01.2018 – 1 VRJs 91/17 jug
- BVerfG, 04.07.1999 – 2 BvR 1368/98Zitiert von 3
- BVerfG, 15.12.1999 – 2 BvR 1447/99Zitiert von 6
- OLG Hamm, 05.07.2006 – 3 Ss 260/06
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.05.2021 – 2 Qs 56/21Zitiert von 1
- LG Hamburg, 20.10.2016 – 627 KLs 12/16 jug.
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 14.02.2023 – 6 StS 3/22
- BGH, 20.04.2022 – StB 15/22Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht rechtskräftiger Verurteilung eines zur Tatzeit Jugendlichen u.a. wegen Kriegsverbrechen als IS-Kämpfer
- LG Dortmund, 18.02.2022 – 31 KLs-400 Js 137-21-19-21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52a JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/52a#abs-1 (1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/52a#abs-2 (2) (weggefallen)