Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 08.02.1972 – 1 StR 437/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 437/74 BESCHLUSS IR.
in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten Robert Tim BED ‚, geboren am
CD 1945 in RE /Californien/Uusa,
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 8. Februar 1972 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 28. Januar 1972, das Revisionsurteil des 1. Strafsenats vom
12. Oktober 1971 dahin zu ergänzen, daß die während des Revisionsverfahrens weiter verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen sei, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 29. April 1970 erhobene Revision des zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilten Angeklagten durch Urteil vom 12. Oktober 1971 verworfen, Mit seinem Antrag vom 28. Januar 1972 erstrebt der Antragsteller eine Ergänzung des Revisionsurteils im Wege der Berichtigung dahin, daß die vom 29. April 1970 bis zum 12. Oktober 1971 weiter verbüßte Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Offenkundige Fehler oder Ungenauigkeiten in der äußeren Urteilsfassung, die einer Berichtigung zugänglich wären, liegen nicht vor. Der Senat ist bei seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1971 von einer Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft im Revisionsverfahren
ausgegangen. Dies bedurfte jedoch keiner ausdrücklichen Erklärung im Urteilstenor. Die Anrechnung der sogenannten Revisionshaft ergibt sich nach der Neufassung des § 60 StGB durch Art. 1 Nr. 24 des 1. :-StrRG unmittelbar aus dem Gesetz. Die Aufnahme eines Ausspruches hierüber in den Urteilssatz erübrigt sich daher (BGH bei Dallinger MDR 1970, 12, 13). Das gilt im Regelfall auch für das Revisionsverfahren gegen jugendliche oder heranwachsende Angeklagte. Denn die Ausdehnung und uneingeschränkte. Anwendung des in § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB niedergelegten _ Anrechnungsgrundsatzes auf die Revisionshaft findet
ihre innere Rechtfertigung ausschließlich darin, daß einem Angeklagten aus der Rechtsmitteleinlegung kein Nachteil erwachsen soll (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum 1. StrRG, BT-Drucksache V/LO94 S. 24, 25; Dreher
MDR 1970, 965, 969). Dieser Gesichtspunkt ist ausnahnslos für alle Revisionsverfahren maßgebend.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - vom Ersten Strafrechtsreformgesetz unberührt gebliebenen - Sonderregelung des § 52 Abs. 2 JGG, wonach der Richter weiterhin die erlittene Untersuchungshaft auf Jugendstrafe nur anrechnen soll, soweit sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die Versagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung der Erziehungs- : aufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte wäre.
_ Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Sinn nach nur auf die Untersuchungshaft, die der Jugendliche oder Heran-
wachsende bis zur Verkündung des die Tatsacheninstanz abschließenden Urteils erlitten hat. Über die darüber hinaus vollzogene Untersuchungshaft enthält sie keine Regelung. Hierzu sind im Ersten Strafrechtsreformgesetz auch keine besonderen Bestimmungen getroffen worden. Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 JCG ist ein Teil der Strafzumessung des Tatrichters. Über die ihr zugrunde liegenden Tatsachen ist in gleicher Weise wie über andere, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände Beweis zu erheben. Hiermit ließe es sich schwerlich | vereinbaren, wenn Entscheidungen über die Anrechnung . oder Nichtanrechnung nach § 52 Abs. 2 JGG von den Revisionsgerichten im Revisionsverfahren getroffen werden könnten. Aus den entsprechenden Gründen dürfte auch
die Möglichkeit einer Versagung der Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft nach § 60 Abs. 1 Satz 2
StGB durch das Revisionsgericht zu verneinen sein,
Es wurde bereits erwogen, dies durch Einfügung einer besonderen Vorschrift in die Strafprozeßordnung klarzustellen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Justiz an die Landesjustizverwaltungen vom 18. Dezember 1969 S. 2, 3; abw. LK 9. Aufl. § 60 Ränr. 49).
Wenn von der Rechtsprechung nach altem Rechtszustand eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 JGG auf das Revisionsverfahren in Betracht gezogen wurde, so lagen dem Billigkeitserwägungen zugunsten des jugendlichen Angeklagten zugrunde (vgl. BVerfG DRiZ 1968, 243). Angesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 60 StGB nF, wonach die Untersuchungshaft
grundsätzlich anzurechnen ist, sind derartige Erwägungen nunmehr gegenstandslos. |
Eine abweichende Sonderregelung für die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende ist übrigens auch bei der künftigen Neufassung des JGG nicht geplant. Vielmehr stimmt die im Regierungsentwurf eines Einführungssgesetzes zum Strafgesetzbuch (BR-Drucksache 1/72 Art. 24 Nr. 22) vorgesehene Regelung des § 52 a Abs. 1 JGG mit Ausnahme einer hier bedeutungslosen Modifizierung des Satzes 2 gegenüber § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB mit § 60 Abs. 1 StGB (bzw. § 51 Abs. 1 idF des 2. StrRG) voll überein. Der Regierungsentwurf (Begründung S. 316) geht dabei ausdrücklich davon aus, daß Auslegung und Rechtsprechung zu § 60 Abs. 1 StGB auch für § 52 a JGG idF des EGStGB ihre Gültigkeit behalten.
Ob eine Klarstellung - im Urteilssatz oder in den Gründen des Revisionsurteils -— ausnahmsweise geboten sein kann, wenn Zweifel über den Anrechnungsmodus auftauchen können, so etwa bei Verhängung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer gemäß § 19 JGG (vgl. BGHSt 10, 21 sowie BGH, Ergänzungsbeschluß vom 8. Oktober 1971 -
3 StR 6/71), bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller zu einer bestimmten Jugendstrafe verurteilt worden ist, |
Etwa verbleibende Meinungsverschiedenheiten über die Strafzeitberechnung können nach alledem im vorliegenden Fall - auf Grund der dargestellten Rechtslage - durch gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1,
§ 462 Abs. 1 StPO behoben werden. E
Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Strickert