Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 08.02.1972 – 1 StR 536/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erfolgt auch in Revisionsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende von Gesetzes wegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eines Ausspruchs hierüber bedarf es in der Revisionsentscheidung regelmäßig nicht.

Nachschlagewerk; ja BGHSt: nein

Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erfolgt auch in Revisionsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende von Gesetzes wegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eines Ausspruchs hierüber bedarf es in der Revisionsentscheidung regelmäßig nicht.

BGH, Beschl.v. 8. Februar 1972 - 1 StR 536/70 - IG Ellwangen -

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 536/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den US-Soldaten James Pomp zu: SCENE , geboren am HP 1950 ir EEE, Michisan/usa, zur

Zeit in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1972 beschlossen;

Der Antrag des Verurteilten vom 28. Januar 1972, das Revisionsurteil des 1. Strafsenats vom

24. November 1970 dahin zu ergänzen, daß die während des Revisionsverfahrens weiter verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen sei, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Urteil des Jandgerichts Ellwangen/Jagst von 9. Juni 1970 erhobene Revision des zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilten Angeklagten durch Urteil vom 24. November 1970 verworfen. Mit seinem Antrag vom 28. Januar 1972 erstrebt der Antragsteller eine Ergänzung des Revisionsurteils im Wege der Berichtigung dahin, aaß die vom 9. Juni 1970 bis zum 24. November 1970 weiter verbüßte Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe ange-

rechnet wird.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Offenkundige Fehler oder Ungenauigkeiten in der äußeren Urteilsfassung, die einer Berichtigung zusänglich wären, liegen nicht vor. Der Senat ist bei seiner Entscheidung vom 24. November 1970 von einer Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft im Revisionsverfahren ausgegangen. Dies bedurfte jedoch Keiner ausdrücklichen Erklärung im Urteilstenor.

Die Anrechnung der sogenannten Revisionshaft er-

gibt sich nach der Neufassung des § 60 StGB durch

Art. I Nr. 24 des 1. StrRG unmittelbar aus dem Gesetz. Die Aufnahme eines Ausspruches hierüber in den Urteils- ‚satz erübrigt sich daher (BGH bei Dallinger MDR 1970, 12, 13). Das gilt im Regelfall auch für das Revisionsverfahren gegen jugendliche oder heranwachsende Angeklagte. Denn die Ausdehnung und uneingeschränkte Anwendung des in § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB niedergelegten Anrechnungsgrundsatzes auf die Revisionshaft findet ihre innere Rechtfertigung ausschließlich darin, daß einem Angeklagten aus der Rechtsmitteleinlegung kein Nachteil erwachsen soll (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum 1. StrRG, BT-Drucksache V/4094 S. 24, 25; Dreher MDR 1970, 965, 969). Dieser Gesichtspunkt ist ausnahmslos für alle Revisionsverfahren maßgebend.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - vom Ersten Strafrechtsreformgesetz unberührt gebliebenen - Sonderregelung des § 52 Abs. 2 JGG, wonach der Richter weiterhin die erlittene Untersuchungshaft auf Jugenästrafe nur anrechnen soll, soweit sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die

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Versagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung

der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte wäre. Diese Vorschrift bezieht sich

ihrem Sinn nach nur auf die Untersuchungshaft, die

der Jugendliche oder Heranwachsende bis zur Verkündung des die Tatsacheninstanz abschließenden Urteils erlitten hat. Über die darüber hinaus vollzogene Untersuchungshaft enthält sie keine Regelung. Hier-

zu sind im Ersten Strafrechtsreformgesetz auch keine besonderen Bestimmungen getroffen worden. Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 JGG ist ein Teil der Strafzumessung des Tatrichters. Über die ihr zugrunde liegenden Tatsachen ist in gleicher Weise wie über andere, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände Beweis zu erheben. Hiermit ließe es sich schwerlich vereinbaren, wenn Entscheidungen über die Anrechnung oder Nichtanrechnung nach § 52 Abs. 2 JGG von den Revisionsgerichten im Revisionsverfahren getroffen werden könnten. Aus den entsprechenden Gründen dürfte auch die Möglichkeit einer Versagung der Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB durch das Revisionsgericht zu verneinen sein. Es wurde bereits erwogen, dies durch Einfügung einer besonderen Vorschrift in die Strafprozeßordnung klarzustellen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Justiz an die Iandesjustizverwaltungen vom 18. Dezember 1969 S. 2, 3; abw. IK 9. Aufl. § 60 Ran. 49).

Wenn von der Rechtsprechung nach altem Rechtszustand eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 JGG auf das Revisionsverfahren in Betracht gezogen wurde, so lagen dem Billigkeitserwägungen zugunsten des jugendlichen Angeklagten zugrunde (vgl. BVerfG DRiZ 1968, 247

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Angesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 60 StGB nF, wonach die Untersuchungshaft grundsätzlich anzurechnen ist, sind derartige Erwägungen nunmehr gegenstandslos,.

Eine abweichende Sonderregelung für die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende ist übrigens auch bei der künftigen Neufassung des JGG nicht geplant. Vielmehr stimmt die im Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BR-Drucksache 1/72 Art. 24 Nr. 22) vorgesehene Regelung des § 52 a Abs. 1 JGG mit Ausnahme einer hier bedeutungslosen Modifizierung des. Satzes 2 gegenüber § 60 Abs: 1 Satz 2 StGB mit § 60 Abs. 1 StGB (bzw. § 51 Abs. 1 idF des 2. StrRG) voll überein. Der Regierungsentwurf (Begründung S. 316) geht dabei ausdrücklich davon aus, daß Auslegung und Rechtsprechung zu § 60 Abs. 1 StGB auch für § 52 a JGG idr des EGStGB ihre Gültigkeit behalten.

Ob eine Klarstellung - im Urteilssatz oder in den Gründen des Revisionsurteils - ausnahmsweise geboten sein kann, wenn Zweifel über den Anrechnungsmodus auftauchen können, so etwa bei Verhängung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer gemäß § 19 JGG (vgl. BGHSt 10, 21 sowie BGH, Ergänzungsbeschluß vom 8. Oktober 1971 - 3 StR 6/71), bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller zu einer bestimmten Jugenästrafe verurteilt worden ist.

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Etwa verbleibende Meinungsverschiedenheiten über die Strafzeitberechnung können nach alledem im vorliegenden Fall - auf Grund der dargestellten Rechtslage - durch gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1, § 462 Abs. 1 StPO behoben werden.

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