Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 45 Rechte der Gesellschafter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.10.2016 – L 4 R 899/15Zitiert von 4
- FG München, 07.10.2024 – 7 K 1803/21
- OLG Düsseldorf, 05.03.2004 – I-17 U 164/03
- BVerwG, 14.03.2023 – 8 A 2/22Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-KonzernsZitiert von 25
- BSG, 29.06.2021 – B 12 R 8/19 RBetriebsprüfung - Beitragsnachforderung - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführerbestellung - Anstellungsvertrag - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 20
- BSG, 23.02.2021 – B 12 R 18/18 RArbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - beherrschende Gesellschaft - Minderheitsgesellschafter - Sperrminorität - Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- LG Wuppertal, 23.12.2024 – 14 O 2/24
- VG Köln, 27.10.2023 – 1 L 1303/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/45#abs-1 (1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/45#abs-2 (2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.