Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 45 Rechte der Gesellschafter

Stand: 10.06.2019

Bund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/45#abs-1 (1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/45#abs-2 (2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.

§ 44 § 46