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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1254
BGBl. 2016 I S. 1254 · 10.267 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Vom 30. Mai 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 299 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen“.
b) Der Angabe zu § 300 werden die Wörter „und im
Gesundheitswesen“ angefügt.
2. § 300 wird durch die folgenden §§ 299a bis 300 er-
setzt:
„§ 299a
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbe-
zeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfor-
dert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines
Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt
oder annimmt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs-
mitteln oder von Medizinprodukten,
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder
von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittel-
baren Anwendung durch den Heilberufsangehö-
rigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt
sind, oder
3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu-
chungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen
Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
§ 299b
Bestechung im Gesundheitswesen
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne
des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufs-
ausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder ge-
währt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs-
mitteln oder von Medizinprodukten,
2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder
von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelba-
ren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen
oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind,
oder
3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu-
chungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder auslän-
dischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 300
Besonders schwere Fälle
der Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach
den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes
bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.“
3. In § 302 wird die Angabe „des § 299“ durch die Wör-
ter „der §§ 299, 299a und 299b“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a des Gerichts-
verfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird das Wort
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
den Wörtern „geschäftlichen Verkehr“ die Wörter „so-
wie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der
Bestechung im Gesundheitswesen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Februar
2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 81a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen or-
ganisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Ab-
satz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der Einrichtun-
gen nach § 197a Absatz 1 Satz 1, der berufsstän-
dischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in
geeigneter Form zu beteiligen sind. Über die Er-
gebnisse des Erfahrungsaustausches sind die
Aufsichtsbehörden zu informieren.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„In den Berichten sind zusammengefasst auch
die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigung, bei denen es im Berichtszeitraum
Hinweise auf Pflichtverletzungen gegeben hat,
die Anzahl der nachgewiesenen Pflichtverletzun-
gen, die Art und Schwere der Pflichtverletzung
und die dagegen getroffenen Maßnahmen, ein-
schließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5,
sowie der verhinderte und der entstandene Scha-
den zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle
sowie sonstige geeignete Fälle sind als anony-
misierte Fallbeispiele zu beschreiben. Die Be-
richte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde
zuzuleiten; die Berichte der Kassenärztlichen Ver-
einigungen sind auch den Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen zuzuleiten.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen treffen bis zum 1. Januar 2017 nähere Be-
stimmungen über
1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern,
2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1
Satz 2,
3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und
6. die Berichte nach Absatz 5.
Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bun-
desministerium für Gesundheit vorzulegen. Die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen
die Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren
Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleichen
die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eige-
nen Berichte im Internet.“
2. § 197a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaus-
tausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1,
an dem die Vertreter der Einrichtungen nach
§ 81a Absatz 1 Satz 1, der berufsständischen
Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigne-
ter Form zu beteiligen sind. Über die Ergebnisse
des Erfahrungsaustausches sind die Aufsichtsbe-
hörden zu informieren.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichts-
behörde“ die Wörter „und dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In dem Bericht sind zusammengefasst auch
die Anzahl der Leistungserbringer und Versi-
cherten, bei denen es im Berichtszeitraum
Hinweise auf Pflichtverletzungen oder Leis-
tungsmissbrauch gegeben hat, die Anzahl
der nachgewiesenen Fälle, die Art und
Schwere des Pflichtverstoßes und die dage-
gen getroffenen Maßnahmen sowie der ver-
hinderte und der entstandene Schaden zu
nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sowie
sonstige geeignete Fälle sind als anony-
misierte Fallbeispiele zu beschreiben.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen trifft bis zum 1. Januar 2017 nähere Be-
stimmungen über
1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 bei seinen Mitgliedern,
2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1
Satz 2,
3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und
6. die Berichte nach Absatz 5.
Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bun-
desministerium für Gesundheit vorzulegen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt
die Berichte nach Absatz 5, die ihm von seinen
Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleicht

die Ergebnisse mit den Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen ab und veröffentlicht seinen eige-
nen Bericht im Internet.“
3. In § 307 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird nach
der Angabe „202“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Mai 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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