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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1254

BGBl. 2016 I S. 1254 · 10.267 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1254
                                        Gesetz
                   zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
                                                   Vom 30. Mai 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des

                  Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 299 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
       „§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

       § 299b   Bestechung im Gesundheitswesen“.

  b) Der Angabe zu § 300 werden die Wörter „und im
     Gesundheitswesen“ angefügt.
2. § 300 wird durch die folgenden §§ 299a bis 300 er-
   setzt:
                         „§ 299a

          Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

     Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die
  Berufsausübung oder die Führung der Berufsbe-
  zeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfor-
  dert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines
  Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
  Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt
  oder annimmt, dass er

  1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs-
     mitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder
     von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittel-

     baren Anwendung durch den Heilberufsangehö-

     rigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt
     sind, oder
  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu-
     chungsmaterial
  einen anderen im inländischen oder ausländischen
  Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird

  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
  strafe bestraft.

                         § 299b

           Bestechung im Gesundheitswesen

     Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne
  des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufs-
  ausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
  als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder ge-
  währt, dass er
  1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs-
     mitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder
     von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelba-
     ren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen
     oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind,
     oder

  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu-
     chungsmaterial
  ihn oder einen anderen im inländischen oder auslän-
  dischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

  Geldstrafe bestraft.

                         § 300

               Besonders schwere Fälle
       der Bestechlichkeit und Bestechung im
   geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

    In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach
  den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von
  drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein beson-
  ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes

     bezieht oder

  2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied
     einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
     solcher Taten verbunden hat.“
3. In § 302 wird die Angabe „des § 299“ durch die Wör-
   ter „der §§ 299, 299a und 299b“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255
                       Artikel 2
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a des Gerichts-
verfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird das Wort
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
den Wörtern „geschäftlichen Verkehr“ die Wörter „so-
wie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der
Bestechung im Gesundheitswesen“ eingefügt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Februar
2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 81a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen or-
     ganisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen
     Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Ab-
     satz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der Einrichtun-
     gen nach § 197a Absatz 1 Satz 1, der berufsstän-
     dischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in
     geeigneter Form zu beteiligen sind. Über die Er-
     gebnisse des Erfahrungsaustausches sind die
     Aufsichtsbehörden zu informieren.“
  b) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „In den Berichten sind zusammengefasst auch
     die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen
     Vereinigung, bei denen es im Berichtszeitraum
     Hinweise auf Pflichtverletzungen gegeben hat,
     die Anzahl der nachgewiesenen Pflichtverletzun-
     gen, die Art und Schwere der Pflichtverletzung

     und die dagegen getroffenen Maßnahmen, ein-
     schließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5,
     sowie der verhinderte und der entstandene Scha-
     den zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle
     sowie sonstige geeignete Fälle sind als anony-
     misierte Fallbeispiele zu beschreiben. Die Be-
     richte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde
     zuzuleiten; die Berichte der Kassenärztlichen Ver-
     einigungen sind auch den Kassenärztlichen Bun-
     desvereinigungen zuzuleiten.“
  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
     gen treffen bis zum 1. Januar 2017 nähere Be-

     stimmungen über

     1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen

        nach Absatz 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern,

     2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1
        Satz 2,

     3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
     4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
     5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und
     6. die Berichte nach Absatz 5.

     Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bun-
     desministerium für Gesundheit vorzulegen. Die
     Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen
     die Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren
     Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleichen
     die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund der
     Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eige-
     nen Berichte im Internet.“
2. § 197a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaus-
     tausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1,
     an dem die Vertreter der Einrichtungen nach
     § 81a Absatz 1 Satz 1, der berufsständischen
     Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigne-
     ter Form zu beteiligen sind. Über die Ergebnisse
     des Erfahrungsaustausches sind die Aufsichtsbe-
     hörden zu informieren.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichts-
         behörde“ die Wörter „und dem Spitzenver-
         band Bund der Krankenkassen“ eingefügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „In dem Bericht sind zusammengefasst auch
         die Anzahl der Leistungserbringer und Versi-
         cherten, bei denen es im Berichtszeitraum
         Hinweise auf Pflichtverletzungen oder Leis-
         tungsmissbrauch gegeben hat, die Anzahl
         der nachgewiesenen Fälle, die Art und
         Schwere des Pflichtverstoßes und die dage-
         gen getroffenen Maßnahmen sowie der ver-
         hinderte und der entstandene Schaden zu
         nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sowie
         sonstige geeignete Fälle sind als anony-
         misierte Fallbeispiele zu beschreiben.“

  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
     kassen trifft bis zum 1. Januar 2017 nähere Be-
     stimmungen über
     1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen
        nach Absatz 1 Satz 1 bei seinen Mitgliedern,

     2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1
        Satz 2,
     3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
     4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
     5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und

     6. die Berichte nach Absatz 5.

     Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bun-

     desministerium für Gesundheit vorzulegen. Der

     Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt
     die Berichte nach Absatz 5, die ihm von seinen
     Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleicht
BGBl. 2016, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256
       die Ergebnisse mit den Kassenärztlichen Bundes-
       vereinigungen ab und veröffentlicht seinen eige-
       nen Bericht im Internet.“
3. In § 307 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird nach
   der Angabe „202“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

                            Artikel 4

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 30. Mai 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü
                                                      Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ff153c906e4329c6….