Gesetze / EMRK

MRK

Art 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Stand: 27.07.2026

81 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/4#abs-1 (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/4#abs-2 (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/4#abs-3 (3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt:

a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;

b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;

c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

Art 3 Art 5