Art 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 81
Nach Gewicht
- VG Gießen, 12.06.2020 – 6 K 8852/17.GI.AZitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 – 4 LB 293/18 OVGZitiert von 13
- VG Stuttgart, 25.01.2012 – A 12 K 804/11
- BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvL 18/93 · Feuerwehr(schutz)abgabeZitiert von 76
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 – 4 LB 145/20 OVGKein Anspruch auf internationalen Schutz bei Entziehung vom eritreischen Nationaldienst; Zumutbarkeit der Reueerklärung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VG Potsdam, 17.02.2016 – VG 6 K 1995/15.AKeine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bei Entziehung vom eritreischen Nationaldienst durch bloßen Auslandsaufenthalt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
81 Entscheidungen zu Art 4 MRK →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/4#abs-1 (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/4#abs-2 (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/4#abs-3 (3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt:
a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.