§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 – 18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21
- BGH, 09.11.2021 – VIII ZR 362/19Zahnärztliches Berufsrecht in Bayern: Veräußerung des Patientenstamms einer ZahnarztpraxisZitiert von 9
- OLG Köln, 07.12.2018 – 6 U 95/18Zitiert von 1
- KG, 24.11.2023 – 5 W 96/23
- ArbG Kiel, 31.03.2023 – 3 Ca 1513 öD d/21
- BGH, 02.07.2025 – IV ZR 93/24Zuwendung eines Vermächtnisses an den behandelnden Arzt: Prüfung der Wirksamkeit nach der Berufsordnung für ÄrzteZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 – 2 Sa 13 öD/24
- OLG Braunschweig, 28.08.2024 – 1 VAs 1/23, 1 VAs 2/23, 1 VAs 3/23
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 6 U 418/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 299b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
1.
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2.
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3.
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.