§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 – 18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21
- SG München, 23.09.2025 – S 49 KA 119/23
- BGH, 09.11.2021 – VIII ZR 362/19Zahnärztliches Berufsrecht in Bayern: Veräußerung des Patientenstamms einer ZahnarztpraxisZitiert von 9
- LAG Schleswig-Holstein, 05.03.2024 – 2 Sa 125 öD/23
- LG Stuttgart, 22.11.2024 – 14 O 67/20
- ArbG Kiel, 25.01.2024 – 3 Ca 817 öD d/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2025 – IV ZR 93/24Zuwendung eines Vermächtnisses an den behandelnden Arzt: Prüfung der Wirksamkeit nach der Berufsordnung für ÄrzteZitiert von 3
- LG Hamburg, 05.06.2025 – 616 Qs 14/25, 616 Qs 14/25 - 5701 Js 49/24Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2025 – L 2 BA 6/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 299a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
1.
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2.
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3.
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.