§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 287 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 02.02.2006 – 31 O 118/05Zitiert von 1
- BGH, 18.11.2010 – I ZR 156/07Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit - betandwind.comZitiert von 4
- BGH, 18.11.2010 – I ZR 159/07Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG - bet365.com
- BGH, 18.11.2010 – I ZR 168/07Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG - Lotterien und KasinospieleZitiert von 11
- BGH, 18.11.2010 – I ZR 171/07Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen Wetten vor und nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG - suptertoto/expect.com
- LG Köln, 02.02.2006 – 31 O 578/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.02.2025 – 8 C 2/24Begriff der Werbung im Glücksspielstaatsvertrag; Pflicht des Glücksspielanbieters zur Weitergabe von Werbebeschränkungen an beauftragte DritteZitiert von 5
- FG Niedersachsen, 17.05.2017 – 5 K 307/15
- BGH, 24.09.2013 – KZR 62/11Vorzeitige Beendigung eines Hostingvertrages über den technischen Betrieb einer Internetplattform zum Vertrieb von Glücksspielen für eine landeseigene Lottogesellschaft: Kartellrechtliche Haftung nach ordnungsbehördlicher Untersagung der Erlaubnis für bestimmte Glücksspielangebote - Anybet
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 287 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/287#abs-1 (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/287#abs-2 (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.