§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/275?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/275?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/275?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 275 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.