Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 21.02.1969 – 2 StR 50/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 50/69 BESCHLUSS 212,
in der Strafsache
gegen
den Maler und Anstreicher Ferdinand Fritz M (EEE,
ohne festen Wohnsitz, geboren am ip 1922 in rau, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 3. September 1968 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "und mit einem Vergehen gemäß § 275 Nr. 1 StGB" wegfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 4. September 1968 auf die Strafe angerechnet.
Gründe§
Die Straikammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit einem Vergehen gemäß % 275 Nr. 1 StGB, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie die Einziehung einer Reihe von Gegenständen angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er in drei Fällen auch wegen Vergehens nach § 275 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Diesen Straftatbestand hat die Straikammer als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte von ihm ausgefüllte Postanweisungen und Zahlkarten, die später in den Postverkehr eingeschleust wur-
den, mit Abdrücken von falschen Tages- und Einlieferungsstempeln versehen hat. § 275 StGB dient indessen nur dem Schutz von Wertzeichen. Strafbar nach dieser Bestimmung ist daher nicht schlechthin das Gebrauchmachen von Abdrücken falscher Poststempel, sondern nur das Gebrauchmachen von solchen unechten Stempelabdrücken, die -— wie die auf Postsendungen zur Freimachung angebrachten (vgl. Art. 3 Ges. v. 23. November 1921 RGB1 S. 1375) - gefälsch -— ten Wertzeichen gleichstehen. Der Senat hat deshalb die Verurteilung wegen Vergehens nach § 275 StGB in Wegfall gebracht.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegrün ” det. Das gilt auch für den Strafausspruch, auf den die Einschränkung des Schuldspruches ohne Einfluß ist.
willms Meyer Henning Müller Baumgarten