§ 2 Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 339/16Subventionsbetrug: Subventionsgeber und Subventionserheblichkeit bei Aufspaltung eines einheitlichen Großprojekts in mehrere InvestionsvorhabenZitiert von 12
- LG Landshut, 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)
- BGH, 04.05.2021 – 6 StR 137/21Subventionsbetrug: Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen bei Antrag auf "Corona-Soforthilfe"Zitiert von 12
- OVG NRW, 16.05.2025 – 4 A 2929/24Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 21.03.2024 – 1 ORs 45/23
- BayObLG, 20.10.2022 – 203 StRR 317/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 18.07.2025 – 4 K 2446/24.GIZitiert von 5
- OVG NRW, 16.05.2025 – 4 A 2928/24Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 13.03.2025 – 19 K 3436/24
27 Entscheidungen zu § 2 SubvG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SubvG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SubvG/2#abs-1 (1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SubvG/2#abs-2 (2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.