§ 4 Scheingeschäfte, Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2017 – 1 StR 339/16Subventionsbetrug: Subventionsgeber und Subventionserheblichkeit bei Aufspaltung eines einheitlichen Großprojekts in mehrere InvestionsvorhabenZitiert von 12
- BGH, 28.10.2025 – VI ZR 234/21 · Schadensersatz wegen SubventionsbetrugesZitiert von 1
- BGH, 12.10.2023 – 2 StR 243/22Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen: Vorliegen einer ScheinhandlungZitiert von 9
- VG Gießen, 18.07.2025 – 4 K 2446/24.GIZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 – 3 L 216/18Zitiert von 6
- BGH, 22.08.2018 – 3 StR 449/17Subventionsbetrug: Vorliegen subventionserheblicher TatsachenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.09.2025 – 4 A 1793/23Zitiert von 8
- OVG NRW, 16.05.2025 – 4 A 2928/24Zitiert von 5
- OVG NRW, 16.05.2025 – 4 A 2929/24Zitiert von 2
22 Entscheidungen zu § 4 SubvG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SubvG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SubvG/4#abs-1 (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SubvG/4#abs-2 (2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.