Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 01.07.2026 – 2 StR 792/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010726U2STR792.25.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dem Urteil ist eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.
Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie beanstandet, dass der Angeklagte anstatt wegen versuchten Betruges wegen versuchten Subventionsbetruges (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB) in zwei Fällen hätte schuldig gesprochen werden müssen, zudem in den beiden Fällen tateinheitlich jeweils auch wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat - soweit für die Revision von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte ist Eigentümer mehrerer Immobilien und vermietet Wohnungen. Weder hat er ein Gewerbe angemeldet noch Angestellte beschäftigt oder Dienstleistungen zur Bewirtschaftung seiner Immobilien auf anderer vertraglicher Grundlage in Anspruch genommen. An zwei Mehrfamilienhäusern entstanden durch die Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 nicht ausschließbar Schäden in Höhe von jeweils 30.000 Euro.
Der Angeklagte wollte von der durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur (NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021) vom 9. September 2021 (GV NRW 2021, 1050) in Verbindung mit der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 10. September 2021 (MBl. NRW S. 716) sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen der Wohnungswirtschaft geschaffenen Möglichkeit der Schadensregulierung Gebrauch machen, dabei allerdings in weitaus größerem Umfang Fluthilfen beantragen und erhalten, als dies für die Beseitigung der Schäden erforderlich war. Hierzu erhielt er von seinem Bruder erstellte Gutachten, die dieser auf unbekannte Weise - „wahrscheinlich mittels einer ihm verfügbaren Text- und Bildbearbeitungssoftware“ - aus von einem Sachverständigen für dessen Kunden verfassten und an diese elektronisch übersandten Gutachten gefertigt hatte und auf deren letzter Seite jeweils die Unterschrift des Sachverständigen einkopiert war. Die darin enthaltenen Angaben zu den entstandenen Schäden und den Wiederherstellungskosten waren, wie der Angeklagte wusste, unzutreffend.
Im Beisein seines Bruders begab sich der Angeklagte am 7. März 2022 in ein für die Flutopfer, die Hilfe bei der elektronischen Antragstellung benötigten, eingerichtetes Büro, wo ein Mitarbeiter für jede der beiden Immobilien anhand der vom Angeklagten bereitgestellten Informationen einen Online-Antrag erstellte, vom Angeklagten auf einem Pad unterschreiben ließ und sodann in digitaler Form an die Bezirksregierung M. übersandte. Da diese einen Betrugsverdacht hegte, kam es nicht zu einer Auszahlung.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Ein Verstoß gegen die Kognitionspflicht im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 269 StGB fällt dem Landgericht nicht zur Last. Wie die gefälschten Gutachten durch den Bruder des Angeklagten im Einzelnen erstellt wurden, vermochte die Wirtschaftsstrafkammer nicht aufzuklären. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich die Wirtschaftsstrafkammer deshalb nicht davon zu überzeugen vermocht, dass ein taugliches Tatobjekt im Sinne der §§ 267, 269 StGB vorlag oder vorliegen sollte (zu Collagen vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 141 f., und vom 14. September 1993 - 5 StR 283/93, wistra 1993, 341, 342; Beschluss vom 4. Mai 2023 - 5 StR 38/23, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 8). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern, eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch nicht des Subventionsbetruges schuldig gemacht, hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zwar geht § 264 StGB als lex specialis § 263 StGB vor, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2026 - 3 StR 397/25, NJW 2026, 1605, 1606 Rn. 17). Dies ist indes nicht der Fall.
Dabei bedarf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vermietung von Wohnungen dem Betriebsbegriff im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB unterfällt, wenn ein solcher Betrieb - wie hier - tatsächlich nicht eingerichtet ist, nach Art und Umfang aber - wovon die Wirtschaftsstrafkammer ausgegangen ist - „eigentlich eine geordnete Buchführung und ein Mindestmaß an Organisation erfordert hätte“, keiner Entscheidung. Denn das Landgericht hat ausgehend vom NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021 und der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen, wonach Leistungen der öffentlichen Hand auch Privatpersonen zugänglich waren, und den Eintragungen in den hier gegenständlichen Antragsformularen, die „gegen eine Beantragung von Billigkeitsleistungen für ein Unternehmen“ sprachen, rechtsfehlerfrei festgestellt, der Angeklagte habe solche Leistungen „für sich als Privatperson beantragt“. Der Angeklagte hat damit keine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB beantragt und keine auf Betriebe oder Unternehmen bezogenen Angaben gemacht.
3. Auch der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
4. Schließlich hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) erbracht.
Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann