§ 3 Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 16.07.2013 – VI ZR 442/12Schutzgesetzverletzung durch Verwendung von Subventionen entgegen der Verwendungsbeschränkung: Umfang der Schadensersatzpflicht; Anzeigepflicht des Strafbaren hinsichtlich der Absicht zweckwidriger Verwendung bzw. der erfolgten zweckwidrigen Verwendung von SubventionenZitiert von 8
- BGH, 22.08.2018 – 3 StR 449/17Subventionsbetrug: Vorliegen subventionserheblicher TatsachenZitiert von 8
- BGH, 30.09.2010 – 5 StR 61/10Subventionsbetrug: Voraussetzungen einer subventionserheblichen Tatsache - Subventionserhebliche TatsacheZitiert von 5
- VG Schwerin, 22.01.2025 – 3 A 1136/23 SNZitiert von 1
- VG Stade, 12.11.2024 – 6 A 1828/20
- OLG Hamm, 25.06.2012 – I-6 U 67/11
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 02.11.2010 – 10 LA 254/07Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 3 SubvG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SubvG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SubvG/3#abs-1 (1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SubvG/3#abs-2 (2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen.