Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 19.08.2026 – 6 StR 255/26
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190826B6STR255.26.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Januar 2026 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung der Urteilsgründe hat zum Schuldspruch und zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
a) Das sachverständig beratene Landgericht hat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als erheblich vermindert angesehen. Der Angeklagte habe bei den festgestellten schweren körperlichen Misshandlungen der Nebenklägerin unter dem Einfluss enthemmender Substanzen gestanden und bei einem bestehenden Abhängigkeitssyndrom von Kokain einen erheblichen und schwer kontrollierbaren Suchtdruck aufgewiesen. Auf Grund des Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB hat das Schwurgericht deshalb den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert, allerdings sowohl bei der Ablehnung von § 213 Alt. 2 StGB als auch bei der konkreten Strafbemessung zu Ungunsten des Angeklagten „die erhebliche Brutalität der - zumal nicht nur kurzen - Tatbegehung mit diversen kraftvollen Schlägen und Strangulieren“ eingestellt.
b) Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
aa) Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 - 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 14. September 2021 - 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336; vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, StV 2024, 102, jeweils mwN). In einem solchen Fall muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat.
bb) Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils weder ausdrücklich noch als Ergebnis einer Gesamtschau. Das Landgericht hat die Tatintensität als maßgeblichen Strafschärfungsgrund uneingeschränkt hervorgehoben.
2. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer der konkreten Ausgestaltung der Tat zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es keiner Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des Strafausspruchs auch im Übrigen rechtlich nicht unbedenklich ist. Die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte bei der Tat „ohne ansatzweises Motiv“ gehandelt hat, kann besorgen lassen, dass ihm das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angelastet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21; vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 405/23, StV 2024, 102; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1162; TK/Kinzig, StGB, 31. Aufl., § 46 Rn. 57i mwN).
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