Gesetze / Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/2#abs-1 (1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, des Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/2#abs-2 (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 2 TDDDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 17.12.2024 – 6 W 12/24 e
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
- LG München II, 19.02.2025 – 25 O 9210/24Zitiert von 2
- OLG Bamberg, 16.06.2025 – 6 W 6/25 e
- OLG Schleswig, 23.03.2022 – 9 Wx 23/21Zitiert von 3
- OLG München, 26.08.2025 – 18 W 677/25 Pre e
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.12.2025 – 1 L 2838/25
- LG Aschaffenburg, 06.03.2025 – 31 O 43/25Zitiert von 1
- BGH, 21.08.2024 – 2 ARs 147/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TDDDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.