Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 824 Kreditgefährdung

Stand: 10.06.2019

Bund248 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/824#abs-1 (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/824#abs-2 (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

§ 823 § 825