Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 824 Kreditgefährdung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/824#abs-1 (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/824#abs-2 (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Wird zitiert von 262 Entscheidungen zu § 824 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.03.2022 – 8 U 73/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 13.11.2024 – 20 U 55/22
- OLG Hamm, 18.04.2012 – I-13 U 174/11
- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03Bankvertragsrecht: Pflicht der Bank zur Nichtgefährdung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers; keine Schutzwirkung des Darlehensvertrags zugunsten des Alleingesellschafters einer GmbH Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 218
- LG Köln, 15.01.2014 – 28 O 116/13Zitiert von 2
- OLG Köln, 16.09.2014 – 15 U 28/14
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Oldenburg, 09.06.2026 – 13 U 45/25
- LG Wuppertal, 04.03.2026 – 2 O 141/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 824 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.