Rechtsprechung / LG Duisburg / 16. kleine Strafkammer / 2022
LG Duisburg Urteil vom 21.11.2022 – 81 NBs 63/24
16. kleine Strafkammer · ECLI:DE:LGDU:2022:1121.81NBS63.24.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort - Strafrichter - vom 00.00.0000, Az. 0 Cs - 000 Js 000/00 - 000/00 - wurde der Angeklagte vom Vorwurf der üblen Nachrede aus dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 00.00.0000 freigesprochen, da das Amtsgericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe aus rechtlichen Gründen nicht als erwiesen ansah. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Duisburg form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 00. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg mit Urteil vom 00.00.0000 (00 Ns 0/00) das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort aufgehoben und den Angeklagten unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wegen Verleumdung durch Verbreiten von Inhalten in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.
Die 00. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat in ihrem Urteil vom 00.00.0000 folgende Feststellungen zu den Taten getroffen:
„A. Vorgeschichte
Am 00.00.0000 fand eine Sitzung des Rates der Stadt F statt. Im Vorfeld dieser Ratssitzung hatte der Angeklagte den Antrag gestellt, Objekte aus dem öffentlichen Raum der Stadt und Samtgemeinde F zu entfernen, sofern „der Gestalter einen nachweisbaren Querbezug zu Rechtsextremismus und/oder Nationalsozialismus hat“. Konkret ging es dem Angeklagten mit diesem Antrag darum, die Arbeiten des Künstlers Q entfernen zu lassen, da dieser „nationalsozialistisches, antisemitisches und völkisches Gedankengut vertreibe“. Zum Beweis seiner Behauptung übersandte der Angeklagte dem F Stadtrat verschiedene Ausdrucke aus dem Internet, aus denen sich unter anderem ergab, dass Q gemeinsam mit C im H (einem rechtsextremistischen Verlag aus U) im Jahr 0000 eine Sammlung der Werke seines Vaters unter dem Titel „Q1- Der Maler des Nordens“ veröffentlicht hatte, in der Werke von Q1 ohne jegliche kritische Einordnung abgedruckt war. Q1 war überzeugter Nationalsozialist und gehörte zur NS Künstlerprominenz. Zu seinen Bewunderern und Förderern zählten unter anderem Hitler und Göring. Q1 wurde von Heinrich Himmler zum „Kriegsmaler der SS“ ernannt und gehörte beispielsweise zu den Illustratoren der von Himmler herausgegebenen Zeitschrift „SS Leitheft“. Während des Angriffs auf Polen im zweiten Weltkrieg war er als Kriegsberichtsmaler tätig und zeichnete unter anderem heroische Darstellungen deutscher Soldaten. Zeit seines Lebens distanzierte Q1 sich nicht von seiner nationalsozialistischen Vergangenheit und wurde nach Gründung der NPD im Jahr 0000 Mitglied der Partei.
Aus den von P dem Rat der Stadt F vorgelegten Ausdrucken war darüber hinaus ersichtlich, dass Q in rechtsextremen Foren (unter anderem der rechtsextremen Galleria Thule Italia) in einem Post im Jahr 0000 für die Werke seines Vaters als Ansprechpartner gelistet wurde. Darüber hinaus konnte man Postkarten, T-Shirts, Plakate und Holzschnitte mit den Werken von Q1 im Internet beispielsweise beim X Verlag erwerben, der ebenfalls der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist. Bei den Bildern handelte es sich vorwiegend um Kriegsdarstellungen des Künstlers Q1. Ob Q diese Produkte über den X oder andere Webseiten im Internet vertrieb, ergab sich aus den vorgelegten Ausdrucken nicht.
Der Rat der Stadt F nahm den Antrag des Angeklagten auf die Tagesordnung für den 00.00.0000. Im Vorfeld der Ratssitzung bot der Angeklagte, der bereits Dokumente übersandt hatte, mit denen er seinen Vorwurf gegen Q zu untermauern beabsichtigte, der Bürgermeisterin der Stadt F an, das Rechtsextremismus Experten zu den rechtsextremen Hintergründen von Q im Stadtrat Stellung nehmen könnten. Dieser Vorschlag wurde durch die Bürgermeisterin oder den Rat der Stadt F nicht aufgegriffen.
Am Tag der Ratssitzung fragte die Bürgermeisterin F1 den Zeugen S, der aus persönlichem Interesse an der Sitzung teilnahm, ob er zu den Vorwürfen gegen Q eine Einschätzung abgeben könne. Grund für diese Bitte war, dass der Zeuge S Vorsitzender des Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen e.V. in F war. In dieser Funktion wurde er um eine Einschätzung gebeten. Dieser Arbeitskreis hat es sich zur Aufgabe gemacht, über Religion, Geschichte und Alltagsleben der Juden zu informieren, um Unkenntnis und immer noch vorhandene Vorurteile abzubauen, sowie sich um die Erhaltung und sinnvolle Nutzung des ehemaligen jüdischen Gemeindehauses an der C1-straße in F zu bemühen.
Herr S erklärte sich damit einverstanden, in der Ratssitzung etwas zu der Zusammenarbeit des Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen e.V. mit Q zu sagen. Er sprach während der Ratssitzung einige Minuten. Der Zeuge S schilderte die bisherige Zusammenarbeit mit Herrn Q als konstruktiv und stellte klar, dass dieser dem Verein freundlich und hilfsbereit gegenüberstünde. Er sei dem Verein nie negativ aufgefallen. So habe Herr Q anlässlich einer Ausstellung des Vereins, bei der Bilder zu einem Auschwitz- Zyklus gezeigt wurden, einmal Hilfe geleistet, indem er einen Rahmen für ein Bild kurzfristig repariert bzw. ersetzt habe. Bezüglich der grundsätzlichen politischen Ausrichtung des Herrn Q äußerte sich der Zeuge S nicht. Er nannte aber am Ende seiner Stellungnahme die Vorwürfe gegen Q absurd und wurde mit dieser Äußerung auch in der örtlichen Presse zitiert.
Der Zeuge N, ein Mitglied des Rates, meldete sich in der Ratssitzung ebenfalls zu Wort. Er erklärte, dass durch den Angeklagten ein Bild von Herrn Q vermittelt worden sei, das nicht nachvollziehbar sei. Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag des Angeklagten durch den Stadtrat einstimmig abgelehnt.
Der Angeklagte selber nahm an der Ratssitzung nicht teil.
Tatgeschehen
In der Folge verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Emails mit zunehmend ausgeweiteten Verteilerkreis, die unter anderem folgende Inhalte hatten:
1. Am 00.00.0000 schrieb er eine Email an die Zeugen S und N sowie an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesschulbehörde, der Redaktion der Deutschen Welle sowie dem Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier. Hierin schrieb er (Schreibweise übernommen):
„N (Teil des Lehrkörpers des Niedersächsischen Internatsgymnasiums F) ist vermutlich Neofaschist. N deckt die neofaschistischen und rechtsextremen Vertriebspositionen von Q (H1: Antisemitische Hassattacke gegen Künstler in Ostfriesland "Ich habe Angest". In: Der Spiegel. 00.00.0000.) aus F mit dem Kopf der Neuen Rechten C im rechtsextremen H sowie über nahezu alle rechtsextremen, völkisch-identitären, rassistischen und antisemitischen Foren öffentlich (Beleg: Anzeiger vom Harlingerland, 00.00.0000), inden er diese explizit wehement leugnet und vernebelnd der Presse gegenüber wahrheitswidrig als nicht existent darstellt.
[...]
Die Deutsche Welle zeigte in Ihrer Reportage über F aus dem 00.00.0000 auch aktuelle Kontinuitäten in F im Faschismus nach 0000 auf. Dies mag eine Erklärung für das einstimmige Leugnen von Neofaschismus, Antisemitismus und völkisch-identitärem Denken von Seiten des gesamten F Stadtrates beim Ratsbeschluss vom 00.00.0000 sein. Hier deckte der gesamte F Stadtrat den Vertrieb von neofaschistischen, rassistischen, kriegsverrlichenden, völkisch-identitären und damit antisemitischen Bildinhalten über Rechtsextreme Foren als nicht rechtsextrem und nicht neofaschistisch. Angeführt wurde diese Apologie von dem ersten Vorsitzenden des ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen F S (Lehrer an der H2 Realschule), dem Lehrer N (Niedersächsisches Internatsgymnasium F) und dem SPD Mitglied T (Lehrer/Rektor im Ruhestand).
2. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte eine weitere Email an die Zeugen S und N sowie an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem an den Redaktionsleiter des Anzeigers für das Harlinger Land, die Mitglieder der Grünen des Niedersächsischen Landtags sowie an das Rechercheteam des NDR. In der Email hieß es (Schreibweise übernommen):
„ Nachdem im 00.00.0000 der gesamte F Stadtrat und der Vorsitzende des F Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen Herr S, mit Herrn Q (0000 F2), der durch seinen Vertrieb nationalsozialistischer, germanisch-völkisch-identitärer, rassistischer und antisemitischer Motive des NS-RASSEMALERS Q1 über nahezu alle rechtsextremen Foren, der somit als Teil der gegenwärtigen rechtsextremen und neofaschistischen Szene Deutschlands und Europas anzusehen ist, schützt indem er jede belegte Beziehung zwischen Herrn Q und der rechtsextremen-neofaschistischen Szene leugnet und abstreitet [...]".
3. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte eine weitere Email an die Zeugen S und N sowie an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem an das Redaktionsteam des Focus, den niedersächsischen Minister für Inneres und Sport Pistorius sowie die Bundeskanzlerin Dr. Merkel. Hierin schrieb er (Schreibweise übernommen):
„Der erste Vorsitzende des „F Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen“ S (Lehrer an der H2-Realschule F) hielt vor dem F Stadtrat eine Rede (belegt durch den Anzeiger für das Harlingerland, 00.00.0000), in der er ausdrücklich betonte, dass das von Q betriebene Vertreiben rechtsextremer, antisemitischer und rassistischer Inhalte über rechtsextreme und neofaschistische Verlage und Foren keine Verbindung zur rechts-extremen und neofaschistischen Szene darstelle“.
4. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte eine weitere Email an die Zeugen S und N sowie an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem der niedersächsischen Landesschulbehörde, dem Redaktionsteam der ZEIT und der F Bürgermeisterin F1. Hierin schrieb er (Schreibweise übernommen):
„ Das Mitglied des Kollegiums der H2-Realschule Herr S (F, SPD) deckt aktiv den gegenwärtigen Rechtsextremismus und Neofaschismus, indem Herr S unter anderem das gefährliche rechtsterroristisch ausgerichtete Thule Seminar und dessen Verbreitung rechtsextremer Revolutionsbemühungen und völkisch-identitär motivierter Gewalt als eindeutig und ausdrücklich nicht rechtsextrem öffentlich sichtbar einstuft (Beleg Anzeiger für das Harlingerland 00.00.0000) und somit die F Öffentlichkeit über die wahren Absichten des rechtsextremen Thule Seminars und der anderen rechtsextremen Foren über die Herr Q rassistisches, gewaltverherrlichendes, antisemitisches, zum Aufstand hetzendes nationalsozialistisches Bildmaterial vertreibt, täuscht.
Dass der F Lehrer S den gegenwärtigen Rechtsextremismus und Neofaschismus, der zu Morden führt wie an M2, in I oder N2 und I1 begangen und Herrn Q (Thule Seminar, Galleria Thule, H Verlag, Nordlandverlag, Deutsches Warenhaus, Parzifal Versand, Winkel-ried, Muninverlag, C, H3, L, I2), der durch seine Vertriebstätigkeit einen gefährlichen, bisher unentdeckten aktiven Mitgestalter mit C, L und I2 des gegenwärtigen Rechtsextremismus und Neofaschismus darstellt deckt, muss leider vermuten lassen, dass Herr S deren völkisch-identitäre neofaschistische Ideologie teilt“.
5. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte eine weitere Email an die Zeugen S und N sowie an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem dem Redaktionsteam der Rheinischen Post, der Redaktion der FAZ sowie dem niedersächsischen Ministerpräsidenten Weil. In der Email heißt es (Schreibweise übernommen):
„ Die F Lehrer N (NIGE) und S (H2-Realschule F) decken den Neofaschismus indem beide im 00.00.0000 vor dem F Stadtrat erklären, dass der Vertrieb von rassistischen, antisemitischen, völkischidentitären und kriegsverherrlichenden Motiven durch Herrn Q (unter anderem mit C, dem Kopf der europäischen Neuen Rechten), mit denen sich Neofaschisten identifizieren können, über rechtsextreme Foren, eindeutig als nicht rechtsextrem oder neofaschistisch zu betrachten sei. Belegt durch den Anzeiger für das Harlingerland vom 00.00.0000.“
00.00.0000 schrieb der Angeklagte eine weitere Email an die Zeugen S und N sowie an eine Vielzahl von Personen aus Politik und Gesellschaft, unter anderem der F Bürgermeisterin F1, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatsschutzes B sowie dem niedersächsischen Ministerpräsidenten Weil. Hierin schrieb er (Schreibweise übernommen):
„Es ist völlig unverständlich, warum der gesamte F Stadtrat und der Vorsitzende des F Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen Herr S mit Herrn Q und C und den mit diesen Personen verbundenen rechtsextremen Foren per Ratserklärung öffentlich deckt und als nicht rechtsextrem und nicht neofaschistisch deklariert. Möchte F nicht als zweites Jamel dastehen, sollte der F Rat seinen Ratsbeschluß vom 00.00.0000 zeitnah öffentlich und medial sichtbar korrigieren. Ansonsten müssen die Medien annehmen, dass der gesamte F Stadtrat und die F Mehrheitsbevölkerung bereits rechtsextrem unterwandert ist."
7. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte eine weitere Email an eine Vielzahl von Personen aus Medien, Politik und Gesellschaft, unter anderem der Poststelle der Polizei in F, dem ZDF sowie den Mitgliedern der FDP Jever. Hierin schrieb er (Schreibweise übernommen):
„F Lehrer S, SPD, (H2 Realschule F) und N (Niedersächsisches Internats Gymnasium F) decken öffentlich Rechtsextremismus und Neofaschismus (Beleg: Anzeiger für das Harlingerland, 0000). [...]
F Bürgermeisterin F1 (SPD), N (EBI), N1 (Grüne) und S decken aktiv Rechtsextremismus und Neofaschismus in F Stadtratssitzung, indem sie diesen öffentlich in F leugnen und tragen somit Mitverantwortung für gegenwärtige Morddrohungen, Gewalttaten und Morde die von Neofaschisten ausgehen auf nationaler Ebene. In F wird öffentlich Rassismus, völkischidentitäres Denken, Kriegserherrlichung und Antisemitismus von allen Stadtratsmitgliedern und dem Vorsitzenden des F Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen Herrn S gedeckt.
Q (0000 F2, lebt in F, X-straße 00. Vollständige Adresse und Kontaktdaten findet man auf der Homepage der rechtsextremen Galleria Thule Italia) Veröffentlichen der völkisch-identitären, rassistischen, antisemitischen und kriegsverherrlichenden Motive seines Vaters, dem NS-Rassemaler Q1, der von Adolf Hitler persönlich zum Professor ernannt worden ist, im rechtsextremen U H (Erstveröffentlichung 0000, Zweitauflage 0000) zusammen mit dem Mitbegründer der Neuen Rechten C, der Mitglied in einer terroristischen Vereinigung war, bis diese nach einem Bombenatten-tat verboten wurde (Galleria Thule), bezeichnet der Vorsitzende des "F Öku-menischen Arbeitskreises Juden und Christen" Herr S (Lehrer an der H2-Realschule in F), öffentlich (belegt durch Zitat im Anzeiger für das Harlingerland, 00.00.0000) während einer Ratssitzung als eindeutig nicht rechtsextrem, nicht antisemitisch oder rassistisch und nicht neofaschistisch. Das Veröffentlichen im rechtsextremen H (Hohenrain) sei laut Herrn S auf keinen Fall ein Verweis auf Rechtsextremismus oder aber Neofaschismus.
Die Darstellungen in den Emails entsprachen nicht den tatsächlichen Äußerungen der Zeugen S und N und waren geeignet, die Zeugen S und N in der öffentlichen Wahrnehmung zu diskreditieren. Dies beabsichtigte der Angeklagte, der bewusst unwahre Behauptungen erhob, um auf diese Weise gegenüber den Lesern der Emails seine Wertung, es handele sich bei den Zeugen selber um Neonazis zu untermauern und scheinbar zu belegen.
Der Angeklagte wollte mit den Vorwürfen den Zeugen S und N auch in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit schaden, da sowohl der Geschädigte S als auch der Geschädigte N als Lehrer zur Neutralität verpflichtet sind und durch ihr gesamtes Verhalten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten haben. Deshalb sandte er seine Vorwürfe gezielt an die Schulbehörde und die Schulleiter der Zeugen. Im Falle des Geschädigten S wirkten die vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe auch deshalb schwer, da dieser zugleich Vorsitzender des Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen e.V. in F ist und der Vorwurf geeignet war, das Wirken des Geschädigten im Verein und in der Öffentlichkeit erheblich zu erschweren und ihn in seiner Glaubwürdigkeit als Vorsitzender des Vereins zu diskreditieren.
Die Zeugen wurden in Folge der zahllosen Emails des Angeklagten (von Mitte März bis 0000 bis ungefähr Mai 0000 mehrere hundert Mails) von vielen Freunden und Bekannten auf die Vorwürfe angesprochen. Auch ihre Schulleiter bestellten sie zu Gesprächen ein. Bezüglich beider Zeugen gab es darüber hinaus Untersuchungen durch die Landesschulbehörde zu den Vorwürfen. Die Zeugen fühlten sich durch die Emails unter Druck gesetzt und schwer belastet.
Die Zeugen entschlossen sich Anfang Mai 0000 zur Polizei zu gehen und diese von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Am 00.00.0000 stellten der Zeuge S und der Zeuge N wegen der Versendung der Emails Strafantrag.
Nachtatgeschehen
Im April 0000 beantragte die Staatsanwaltschaft Duisburg gegen den Angeklagten den Erlass eines Strafbefehls wegen Verleumdung in sieben Fällen. Das Amtsgericht Duisburg- Ruhrort entschied daraufhin, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 sprach es den Angeklagte aus rechtlichen Gründen von den Vorwürfen frei. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es handele sich bei den Äußerungen in den Emails um Werturteile des Angeklagten, die keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellten und unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nicht dem Tatbestand des § 185 StGB unterfielen.
Die dagegen eingelegte Berufung vom 00.00.0000 begründete die Staatsanwaltschaft Duisburg am 00.00.0000 und übersandte die Akte dem Landgericht Duisburg. In der Folge erhielt die zuständige Kammer des Landgerichts wöchentlich Eingaben des Angeklagten, in denen er unter anderem immer wieder den Sachverhalt schilderte und Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaften Duisburg und Aurich und die sachbearbeitenden Staatsanwälte erhob, aus verfahrensfremden Zwecken und rechtstaatswidrigen Motiven vorzugehen. Bis zur Hauptverhandlung am 00.00.0000 umfassten die Eingaben des Angeklagten 17 Sonderbände.“
II.
Gegen das Urteil der 00. kleinen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 00.00.0000 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat durch Beschluss vom 00.00.0000 (000 - 0 ORs 00/00) das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, wobei die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten blieben.
Die weitergehende Revision hat das Oberlandesgericht Düsseldorf verworfen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen worden.
III.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die Kammer Folgendes festgestellt:
Der 00-jährige Angeklagte ist ein bekannter Künstler, er lebt und arbeitet derzeit in E. Er beschäftigt sich sowohl in seinem künstlerischen Schaffen, als auch in Veröffentlichungen und seinem gesellschaftlichen Wirken etwa im Rahmen von Vorträgen und Veranstaltungen viel mit dem Nationalsozialismus, dem heutigen völkisch-identitären Denken und Antisemitismus.
Seine thematische Ausrichtung beruht unter anderem auf seiner Herkunft. Die Großeltern väterlicherseits waren jüdisch und muslimisch. Die Großeltern mütterlicherseits waren deutsch. Sein Urgroßvater und Großvater mütterlicherseits waren Teil des Widerstands gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft. So backte der Großvater des Angeklagten, P1, Flugblätter in seine Brote ein, die über die Gräueltaten der Wehrmacht in den Ostgebieten aufklärten. Der Angeklagte hat inzwischen ein Atelier in der „Alten Brotfabrik“, einem historischen Gebäude, das von der Familie P im Jahr 0000 errichtet wurde und unter Denkmalschutz steht.
Seine Werke verkauft er unter anderem über die Düsseldorfer Kunstgalerie Blomenkamp und Reysen. Nach Angaben des Angeklagten konnte er in den letzten vier Jahren aufgrund der psychischen Belastung durch das Gerichtsverfahren und persönliche Bedrohungen durch andere Personen nicht als Künstler arbeiten. Daher nahm er insgesamt nur 000,00 Euro in dieser Zeit ein. Der geschiedene Angeklagte lebt mietfrei im Haus seiner Eltern, von denen er auch verpflegt wird. Sozialleistungen bezieht der Angeklagte nicht. Er finanziert seinen bescheidenen Lebensunterhalt durch die Unterstützung seiner Familie, die ihm bei Bedarf in unregelmäßigen Abständen kleinere Geldbeträge zur Verfügung stellt. Nähere Angaben zu seinen monatlichen Einnahmen oder seinen Vermögensverhältnissen wollte er nicht machen.
Im Jahr 0000 verlegte der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt nach F, wo er ungefähr ab dem Jahr 0000 im historischen Becker-Haus lebte und ein Atelier hatte. Im Jahr 0000 entschloss sich der Angeklagte, seinen Lebensmittelpunkt zurück nach E zu verlegen, wo er seitdem wieder in der „Alten Brotfabrik“ lebt und arbeitet.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
IV.
Ergänzend zu den durch das Oberlandesgericht aufrechterhaltenen Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB hat die Berufungshauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte, der es als seine Aufgabe betrachtet, sich dem Nationalsozialismus entgegenzustellen, versandte die streitgegenständlichen E-Mails an verschiedene Medienunternehmen mit dem Ziel der öffentlichen Berichterstattung über die aus seiner Sicht bestehende Zugehörigkeit der Zeugen N und S zur neofaschistischen Szene. Als Adressaten seiner E-Mails wählte er zudem bewusst u.a. die Landesschulbehörde aus, um eine Entfernung der Zeugen S und N aus dem Schuldienst zu erreichen.
Der Angeklagte, der aus Angst vor einem gegen ihn gerichteten Attentat an der Ratssitzung nicht selbst teilnahm, bezog seine Informationen über den Inhalt der Ratssitzung durch die Aussagen von Teilnehmern, die ihm im Anschluss an die Ratssitzung von deren Inhalt berichtet hatten, sowie die Lektüre von Presseartikeln über die Ratssitzung im Internet und in Printmedien und das Protokoll der Ratssitzung. Dabei stellte er fest, dass das Protokoll der Ratssitzung mindestens dreimal geändert worden und entscheidende Wortbeiträge gestrichen worden waren. Zudem bemerkte er, dass die Printausgaben des Harlinger Anzeigers und der OZ hinsichtlich der von den Zeugen S und N in der Ratssitzung getätigten Äußerungen von der Online-Ausgabe abwichen, wobei die Online-Ausgabe des Harlinger Anzeigers ausführlicher war.
In dem im Internet veröffentlichten Protokoll über die Ratssitzung vom 00.00.0000 finden sich keine wörtlichen Zitate der Zeugen S und N. Zu den Äußerungen des Zeugen S wird lediglich angegeben, dass dieser die bisherige stets konstruktive Zusammenarbeit mit Herrn Q geschildert habe, der immer zur Stelle gewesen sei, wenn Hilfe benötigt worden sei. Zu den Äußerungen des Zeugen N wird angegeben, dass dieser erklärt habe, dass durch Herrn P ein Bild vermittelt worden sei, das nicht nachvollziehbar sei.
In der Printausgabe des OZ vom 00.00.0000 befinden sich ebenfalls keine wörtlichen Zitate der Zeugen S und N aus der Ratssitzung. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Ökumenische Arbeitskreis Juden und Christen die Anschuldigungen P nicht geteilt hätte.
In der Printausgabe des Harlinger Anzeigers vom 00.00.0000 wurde der Zeuge S wie folgt wörtlich zitiert: „Wir haben überhaupt keine negativen Erfahrungen mit Q gemacht. Im Gegenteil hat er uns bei Ausstellungen geholfen, etwa zum Thema Antisemitismus. Ich finde die Vorwürfe absurd.“ Der Zeuge N wird in der Printausgabe des Harlinger Anzeigers vom 00.00.0000 wie folgt wörtlich zitiert: „Es ist durch P ein Bild vermittelt worden, das nicht nachvollziehbar ist.“ Weitere wörtliche Zitate der Zeugen N und S enthält die Printausgabe der Harlinger vom 00.00.0000 nicht.
V.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000.
2.
a)
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aus dem Urteil der 00. kleinen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 00.00.0000 (00 Ns 0/00), die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 00.00.0000 (000 - 0 ORs 00/00) ausdrücklich aufrechterhalten hat. Insoweit besteht eine innerprozessuale Bindungswirkung.
Dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 00.00.0000 lag eine Verurteilung wegen Verleumdung wegen Verbreitens von Inhalten zugrunde. Zum objektiven Tatbestand des § 187 StGB gehört, dass in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Die Unwahrheit der behaupteten Tatsache ist bei der Verleumdung im Unterschied zur üblen Nachrede nach § 186 StGB Tatbestandsmerkmal und muss dem Täter nachgewiesen werden (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 187, Rn. 2). Aufgrund des Beschlusses Oberlandesgerichts Düsseldorf steht damit insbesondere auch rechtskräftig fest, dass die von dem Angeklagten in den E-Mails aufgestellten Behauptungen unwahr sind, dass also die Darstellungen in den E-Mails nicht den tatsächlichen Äußerungen der Zeugen S und N entsprachen und dass die Äußerungen, die den Zeugen im Rahmen der E-Mails in den Mund gelegt wurden, von ihnen nie getätigt worden sind. An diese aufrechterhaltenen Feststellungen ist die Kammer als das zweite Tatgericht gebunden; diese bilden die unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und (den) wesentlichen Teil des abschließenden Urteils. Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, sind bereits unzulässig (BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - 3 StR 370/19, NStZ-RR 2020, 119).
Die Bindungswirkung entfällt vorliegend auch nicht dadurch, dass die Kammer ihre Verurteilung nicht auf den Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB, sondern auf den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB stützt. Zwar ist die Unwahrheit der behaupteten Tatsache bei § 186 StGB anders als bei § 187 StGB kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 186, Rn. 10). Die Aufrechterhaltung durch das Oberlandesgericht bezieht sich jedoch insgesamt auf die tatsächlichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen des Verleumdungstatbestandes, zu dem auch die Unwahrheit der Behauptungen gehört, unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Würdigung / Subsumtion dieser tatsächlichen Feststellungen unter einen Straftatbestand.
b)
Die ergänzenden Feststellungen zu dem unter IV. dargestellten Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Berufungshauptverhandlung erhobenen Beweismitteln.
aa)
Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Aus der historischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus heraus erachte er es als gegenwärtige Aufgabe der Mehrheitsgesellschaft, sich konsequent dem wiedererstarkenden Nationalsozialismus, Rassismus, Fremdenhass und Antisemitismus entgegenzustellen. Er habe die streitgegenständlichen E-Mails an verschiedene Medienunternehmen versandt, damit diese öffentlich über die aus seiner Sicht bestehende Zugehörigkeit der Zeugen N und S zur neofaschistischen Szene berichten. Insoweit war es ihm wichtig, einen großen Adressatenkreis zu erreichen. Er habe die E-Mails zudem an die Landesschulbehörde versandt, um eine Entfernung der Zeugen S und N aus dem Schuldienst zu erreichen. An einer humanistischen Bildungsanstalt, welche die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vermitteln solle, wären die Zeugen S und N aus seiner Sicht aufgrund der von ihnen vertretenen Ideologie nicht tragbar.
Er sei davon überzeugt, dass die Zeugen S und N die von ihm in den E-Mails wiedergegebenen Äußerungen in der Ratssitzung auch so getätigt hätten. Er selbst habe aus Angst vor einem gegen ihn gerichteten Attentat an der Ratssitzung nicht teilgenommen. Nach der Ratssitzung seien T, M, M1 und X1 zu ihm ins Atelier gekommen und hätten ihm über die Inhalte der Ratssitzung berichtet. Herr T habe ihm gegenüber geäußert, dass der Vorsitzende des Ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen in der Ratssitzung vorgelesen habe, dass selbst eine Veröffentlichung im H kein Verweis auf Rechtsextremismus sei, dass Q kein Neonazi sei und er die Vorwürfe für absurd halte. Herr N habe auch erklärt, dass selbst das Inserieren auf der Galleria Thule kein Verweis auf Rechtsextremismus sei. Dies hätten ihm - den Angeklagten - auch Herr X1 und Frau M ebenso berichtet. Auch Herr M1 habe ihm - dem Angeklagten - gegenüber geäußert, dass Herr S vorgetragen habe, dass selbst eine Veröffentlichung im H kein Verweis auf Rechtsextremismus sei. Es sei auffällig gewesen, dass alle nahezu wortgleich aus der Ratssitzung berichtet hätten.
Er - der Angeklagte - habe sich ferner durch die Lektüre der Presseartikel in den Printausgaben der OZ vom 00.00.0000 und im Harlinger vom 00.00.0000 sowie in der Online-Ausgabe des Harlinger über den Inhalt der Ratssitzung informiert. Dabei habe er festgestellt, dass die Printausgaben des Harlinger Anzeigers und der OZ hinsichtlich der von den Zeugen S und N in der Ratssitzung getätigten Äußerungen von der Online-Ausgabe abwichen, wobei die Online-Ausgabe des Harlinger Anzeigers ausführlicher gewesen sei.
Schließlich habe er auch das im Internet öffentlich einsehbare Protokoll der Ratssitzung gelesen. Dieses sei nach seiner Kenntnis mindestens dreimal geändert worden, wobei entscheidende Wortbeiträge gestrichen worden wären.
bb)
Die Feststellungen zum Inhalt der in den Printausgaben der OZ und des Harlingers vom 00.00.0000 über die Ratssitzung enthaltenen Artikel beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Zeitungsartikel. Die Feststellungen zum Inhalt des im Internet veröffentlichen Protokolls über die Ratssitzung vom 00.00.0000 beruhen auf dessen Verlesung.
VI.
Das Verfahren ist gemäß §§ 154 Abs. 1 und 2, 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf Antrag und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Verfolgung der Taten als üble Nachrede gemäß § 186 StGB in sieben Fällen beschränkt worden.
A.
Der Angeklagte hat in Bezug auf die Geschädigten S und N durch das Versenden der E-Mails Tatsachen verbreitet, welche diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind.
Bei den Inhalten der E-Mails handelt es sich im Schwerpunkt nicht um Werturteile, sondern um Tatsachenbehauptungen.
Während die §§ 186, 187 StGB die Ermöglichung fremder Missachtung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über den Betroffenen gegenüber Dritten unter Strafe stellen, erfasst § 185 die Kundgabe eigener Missachtung. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 186 Rn. 3).
1.
Meinungsäußerungen stehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden. Bei Tatsachenbehauptungen stellt sich die Rechtslage anders dar. Zwar fallen sie nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus. Da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind Tatsachenbehauptungen durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Sie werden aber, auch wenn sie als Grundlage für eine Wertung in einer aus Tatsachenmitteilung und Stellungnahme bestehenden Äußerung enthalten sind, von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr umfasst, sofern sie in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder erwiesen falsch sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.
Unabdingbare Voraussetzung für eine - diesen Grundsätzen gerecht werdende - zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf eine Textpassage abgestellt werden; vielmehr ist diese im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr - unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst. (BGH, Urteil vom 16. 6. 1998 - VI ZR 205-97 (Brandenburg) NJW 1998, 3047)
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den folgenden in den E-Mails enthaltenen Aussagen um Tatsachenbehauptungen:
Mail vom 00.00.000 (Ziff. I B 1)
N deckt die neofaschistischen und rechtsextremen Vertriebspositionen von Q …, inden er diese explizit wehement leugnet und vernebelnd der Presse gegenüber wahrheitswidrig als nicht existent darstellt.
... Hier deckte der gesamte F Stadtrat den Vertrieb von neofaschistischen, … Bildinhalten über Rechtsextreme Foren als nicht rechtsextrem …. Angeführt wurde diese Apologie von dem ersten Vorsitzenden des ökumenischen Arbeitskreises Juden und Christen F S … dem Lehrer N …
Mail vom 00.00.0000 (Ziff. I B 2)
Herr S … Herrn Q … schützt indem er jede belegte Beziehung zwischen Herrn Q und der rechtsextremen-neofaschistischen Szene leugnet und abstreitet
Mail vom 00.00.0000 (Ziff. I B 3)
S … hielt vor dem F Stadtrat eine Rede …, in der er ausdrücklich betonte, dass das von Q betriebene Vertreiben rechtsextremer … Inhalte über rechtsextreme …Verlage keine Verbindung zur rechtsextremen und neofaschistischen Szene darstelle.
Mail vom 00.00.0000 (Ziff. I B 4)
Herr S (F, SPD) deckt aktiv den gegenwärtigen Rechtsextremismus und Neofaschismus, indem Herr S unter anderem das … Thule Seminar … als eindeutig und ausdrücklich nicht rechtsextrem … einstuft
Mail vom 00.00.0000 (Ziff. I B 5)
Die F Lehrer N … und S … decken den Neofaschismus indem beide im Juni 0000 vor dem F Stadtrat erklären, dass der Vertrieb von rassistischen, antisemitischen, völkisch-identitären und kriegsverherrlichenden Motiven durch Herrn Q … eindeutig als nicht rechtsextrem oder neofaschistisch zu betrachten sei
Mail vom 00.00.0000 (Ziff. I B 6)
Herr S mit Herrn Q und C und den mit diesen Personen verbundenen rechtsextremen Foren … öffentlich deckt und als nicht rechtsextrem … deklariert.
Mail vom 00.00.0000 (Ziff. I B 7)
Q… Veröffentlichen der völkisch-identitären… Motive seines Vaters… bezeichnet …Herr S … während einer Ratssitzung als eindeutig nicht rechtsextrem, …. Das Veröffentlichen im rechtsextremen H (Hohenrain) sei laut Herrn S auf keinen Fall ein Verweis auf Rechtsextremismus oder aber Neofaschismus.
Auch unter Zugrundelegung des gesamten Inhalts der E-Mails ging es dem Angeklagten darum, Tatsachen zu behaupten, um auf diese Weise gegenüber den Lesern der Emails seine Wertung, es handele sich bei den Geschädigten S und N selber um Neonazis, die Q nur decken wollen, zu untermauern und scheinbar zu belegen. Allen Emails ist gemein, dass den Zeugen S und N zu diesem Zweck Aussagen in den Mund gelegt werden, die sie nicht getätigt haben. Dabei wird auf die Ratssitzung vom 00.00.0000 Bezug genommen und die Zeugen S und N werden mit angeblich von ihnen getätigten Aussagen zitiert. Den Leser sollen diese angeblichen Zitate zu dem eigenen Schluss führen, dass die Zeugen S und N den „Neonazi Q“ decken.
So behauptet der Angeklagte etwa, der Zeuge S habe in der Ratssitzung geäußert, dass das Veröffentlichen in rechtsextremen Verlagen auf keinen Fall ein Verweis auf Rechtsextremismus oder Neofaschismus sei. Dass der Zeuge S diese Äußerung in der Ratssitzung nicht getätigt hat, steht aufgrund der innerprozessualen Bindungswirkung der Feststellungen zum objektiven Tatbestand des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 00.00.0000 fest (s.o.). Eine solche tatsächlich getroffene Äußerung würde jedoch für einen verständigen objektiven Beobachter den Schluss nahelegen, dass Herr S versucht, neofaschistische Umtriebe durch Herrn Q zu decken, obwohl sie klar auf der Hand liegen.
Ferner behauptet der Angeklagte, der Zeuge S habe geäußert, C sei kein Rechtsextremer. Auch diese Aussage hat der Zeuge S nach den feststehenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 00.00.0000 nicht getroffen. Auch die Aussage, dass der Vertrieb von rassistischen, antisemitischen, völkisch-identitären und kriegsverherrlichenden Motiven durch Herrn Q eindeutig als nicht rechtsextrem oder neofaschistisch zu betrachten sei, wird den Zeugen S und N als eigene Aussage unterstellt, obwohl sie dies nie gesagt haben. Die Behauptungen dienen gerade dazu, durch scheinbare Zitate ein Bild von den Zeugen S und N zu entwerfen, das dem Adressaten nur den Schluss ermöglicht, es müsse sich tatsächlich um Neonazis oder zumindest Unterstützer handeln, da sich anders solche Äußerungen nicht erklären lassen. In gleicher Weise sind auch die Aussagen in den übrigen Mails als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren.
3.
Auf diesen unwahren Tatsachenbehauptungen liegt im Übrigen im Rahmen der E-Mails auch gerade der Schwerpunkt der Äußerung und nicht auf den daraus gezogenen Wertungen. Die Äußerungen werden wiederholt durch vermeintliche Quellenangaben (jeweils in Klammern) verstärkt, um ihnen den Anschein wissenschaftlicher Genauigkeit zu geben. Sie werden als eigene Aussagen/ Zitate der Zeugen S und N dargestellt, obwohl es sich tatsächlich um Wertungen des Angeklagten handelt, der die Äußerungen der Zeugen aus der Ratssitzung in dieser Weise interpretiert.
4.
Darüber hinaus sind die in den E-Mails aufgestellten Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich, denn ob die Zeugen S und N diese Aussagen im Rahmen der Ratssitzung vom Juni 0000 getätigt haben, ist überprüfbar und durch die 00. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg im Rahmen der Beweisaufnahme in den Hauptverhandlungsterminen am 00.00.0000 und 00.00.0000 überprüft worden. Keine der angeblichen Äußerungen haben die Zeugen S und N nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, an das diese Kammer aufgrund der innerprozessualen Bindungswirkung gebunden ist, so oder auch nur so ähnlich getätigt.
B.
Die Behauptungen sind in erheblichem Maße geeignet sind, die Zeugen N und S in ihrer Ehre und ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Die falschen Tatsachenbehauptungen dienen dazu, die Leser der E-Mails zu der Einschätzung zu führen, dass es sich bei den Zeugen S und N um Unterstützer der rechtsextremen Szene handelt. Als Neonazi dargestellt zu werden, der versucht, rechtsextreme Zusammenhänge zu vertuschen, ist unzweifelhaft geeignet, eine Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
C.
Der Angeklagte hat die Taten durch das Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 186 StGB begangen. Inhalte im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. Eine Verbreitung von Inhalten liegt vor, wenn die Tatsachenbehauptung (hier die E-Mails) einer größeren, nicht durch nähere Beziehungen zueinander verbundene Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird. In Anbetracht der Vielzahl von Empfängern der Emails des Angeklagten, wobei sich der Empfängerkreis immer wieder ausweitete und jedes Mal aus einem mehr als 00 Personen umfassenden Verteiler bestand, ist von einer Verbreitung der Tatsachenbehauptungen auszugehen.
D.
Die Tat ist nur strafbar, wenn die behauptete ehrenrührige Tatsache nicht erweislich wahr ist. Dies ist - wie oben bereits ausgeführt - der Fall. Insoweit stellt die Nichterweislichkeit der Tatsache eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar.
E.
§ 186 StGB setzt bedingten Vorsatz voraus, der sich darauf beziehen muss, dass (auch) eine vom Betroffenen verschiedene Person die ehrenrührige Tatsachenäußerung wahrnimmt; eine Beleidigungsabsicht muss der Täter nicht aufweisen; ebensowenig ist seine Kenntnis von der Unwahrheit bzw. Nichterweislichkeit der Tatsache erforderlich (Valerius, in: BeckOG StGB, 63. Edition, Stand: 01.11.2024, § 186, Rn. 22 m.w.N.).
Der Angeklagte hat die E-Mails bewusst u.a. an verschiedene Medienunternehmen und Arbeitgeber der Zeugen S und N verschickt mit dem Ziel, dass über die politische Einstellung der Zeugen berichtet und diese öffentlich gemacht wird. Zudem wollte er erreichen, dass sie nicht mehr als Lehrer tätig sein dürfen.
F.
Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen greift zu Gunsten des Angeklagten nicht ein. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrenschutzes einerseits und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, tritt die Meinungsfreiheit hier hinter dem Persönlichkeitsrecht zurück.
Auf die fürstreitende Wirkung der Meinungsfreiheit kann sich der Täter grundsätzlich nur bei Werturteilen berufen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Tatsachenaussagen zumindest dann nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fall, wenn sie erwiesen unzutreffend oder bewusst unwahr sind (Valerius, in: BeckOK StGB, 63. Edition, Stand: 01.11.2024, § 193, Rn. 27 m.w.N.). Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185). An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91, NJW 1996, 1529). Allerdings liegen außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststehen. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185). Der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht; grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185). Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt nicht, dass von diesem Regelfall hier eine Ausnahme zu machen wäre.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es sich vorliegend um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Zeugen S und N handelte. Bei dem Vorwurf der rechtsextremen Haltung handelt es sich um eine schwerwiegende Anschuldigung. Dies gilt gerade heutzutage vor dem Hintergrund des wieder stärker auflebenden Rechtsextremismus in der Bevölkerung. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch deshalb besonders groß, da mit dem Versenden der E-Mails an einen großen Verteilerkreis u.a. auch an Medienunternehmen mit dem Ziel der Weiterverbreitung eine öffentlichkeitswirksame, mithin risikointensive Begehungsweise vorlag.
Die ehrverletzende Wirkung der Äußerungen wird nicht dadurch gemildert, dass der Angeklagte in der E-Mail vom 00.00.0000 ausführt, der Zeuge N sei „vermutlich“ Neofaschist. Denn durch die anschließend aufgestellten Tatsachenbehauptungen sollen die Leser zu dem eigenen Schluss geführt werden, dass die Zeugen S und N den „Neonazi Q“ decken. In den übrigen E-Mails befindet sich zudem keine Relativierung der klaren Feststellungen.
Auf der anderen Seite war hier das ernsthafte Anliegen des Angeklagten, über Rechtsextremismus aufzuklären, zu berücksichtigen. Dieses Ziel kann jedoch auch auf andere Weise - insbesondere ohne die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen - erreicht werden.
Vor dem Hintergrund, dass hier unwahre Tatsachen an einen großen Personenkreis verbreitet wurden, die einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, tritt hier daher die Meinungsfreiheit des Angeklagten, zurück.
Zu berücksichtigen ist letztlich auch Folgendes:
Demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, werden Sorgfaltspflichten auferlegt. Der Angeklagte hat als Privatperson Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die nicht seinem persönlichen Erfahrungsbereich entstammen, da er an der Ratssitzung nicht selbst teilgenommen hat und dementsprechend die Äußerungen der Zeugen S und N auch nicht selbst wahrgenommen hat. Da es sich bei den Behauptungen des Angeklagten um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Zeugen S und N handelte, war der Angeklagte verpflichtet, sich vom Wahrheitsgehalt der weitergegebenen Tatsachenbehauptungen besonders sorgfältig zu vergewissern. Eine strenge Nachforschungs- und Prüfungspflicht galt hier insbesondere auch vor dem Hintergrund der öffentlichkeitswirksamen Begehungsweise.
Diese Sorgfaltspflichten hat der Angeklagte hier jedenfalls nicht vollständig erfüllt.
Der Angeklagte, der Behauptungen über die Zeugen S und N unter voller Nennung ihrer Namen und Arbeitsstellen verbreitet hat, hätte diesen Gelegenheit geben müssen, sich vor dem Versenden der E-Mails zu den Beschuldigungen zu äußern (vgl. zur Informationspflicht für Journalisten: OLG Stuttgart, Urteil vom 16.08.1972 - 1 Ss 278/72, NJW 1972, 2320; OLG Frankfurt .M., Urteil vom 20.02.2002 - 23 U 212/01, NJW-RR 2003, 37). Die in dieser Hinsicht bestehende Sorgfaltspflicht der Medien ist ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 193, Rn. 17). Dies gilt insbesondere bei einer wie hier erfolgten öffentlichen Begehungsweise.
Diese Erkundigungspflicht war dem Angeklagten auch zuzumuten. Die von dem Angeklagten verbreiteten Behauptungen besaßen keine auf den Tag fixierte Aktualität. Die Äußerungen des Angeklagten in den E-Mails erforderten keine Spontanität. Vielmehr erfolgten sie rund ein Jahr nach der streitgegenständlichen Ratssitzung.
Die anderen Informationsquellen des Angeklagten waren auch nicht derart über jeden Zweifel erhaben, dass sich eine Rückfrage bei den Zeugen S und N oder aber bei der Stadt F hätte erübrigen können. Die von dem Angeklagten als Informationsquellen genannten Printausgaben der Medien und das Protokoll über die Ratssitzung geben die maßgeblichen Äußerungen der Zeugen S und N gerade nicht wieder. Insbesondere da nach der Einlassung der Angeklagten die Inhalte der Online-Ausgabe des Anzeigers für das Harlinger Land von der Printausgabe abgewichen und das Protokoll über die Ratssitzung nach seiner Kenntnis mindestens dreimal geändert worden sei, war der Angeklagte verpflichtet, vor dem Versenden der E-Mails weitere Erkundigungen einzuziehen.
Soweit der Angeklagte sich durch Berichte von T, M, M1, X1 und N1, die er in seiner vorbereiteten und in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 verlesenen Einlassung erstmals als Quellen benennt, über den Inhalt der Ratssitzung informiert haben will, gibt er selbst an, dass es auffällig gewesen sei, dass alle nahezu wortgleich aus der Ratssitzung berichtet hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint es ungewöhnlich, dass die angeblich gefallenen Äußerungen der Zeugen S und N, die sehr markant und prägnant waren, nicht von den Printmedien aufgegriffen wurden. Dies hätte weitergehende Erkundigungen nach sich ziehen müssen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte in seinen E-Mails als Beleg für die Äußerungen der Zeugen wiederholt den „Anzeiger vom Harlingerland, Juni 0000“ als einzige Quelle angibt, wodurch beim Leser der Eindruck entsteht, es handele sich (jedenfalls auch) um die Printausgabe der Zeitung. Ein Hinweis darauf, dass sich die maßgeblichen Äußerungen nur aus der Online-Ausgabe, die von der Printausgabe abweichen soll, ergeben, erfolgt ebensowenig wie die Benennung von Zeugen. Der Angeklagte, der durch die Quellenangaben den Anschein wissenschaftlicher Genauigkeit erwecken möchte, handelte gerade nicht mit der dafür erforderlichen Genauigkeit.
Der Angeklagte hat ein Jahr nach der Ratssitzung versucht, die Zeugen S und N nachträglich gezielt zu treffen und diese u.a. bei ihren Vorgesetzten zu diskreditieren, um damit auf ihre Entfernung aus dem Schuldienst hinzuwirken und ihrer Reputation zu schaden. Die Äußerungen wurden nicht unmittelbar im Rahmen der politischen Auseinandersetzung über den Antrag des Angeklagten, Objekte aus dem öffentlichen Raum der Stadt und Samtgemeinde F bei Querbezug zu Rechtsextremismus zu entfernen, getroffen, sondern mit deutlichem zeitlichen Abstand. Zudem steht im Fokus nicht die Entscheidung des Rates als solches, sondern das Verhalten der Zeugen S und N im konkreten. Die scharfe Kritik richtet sich nicht in erster Linie gegen die Maßnahme des Rates, sondern persönlich gegen die Zeugen.
Der Umstand, dass der Angeklagte jedenfalls nicht alle Sorgfaltspflichten beachtet hat, bestätigt noch einmal das Überwiegen des Persönlichkeitsrechts der Geschädigten gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten im vorliegenden Fall.
G.
Es greift auch im Übrigen kein Strafausschließungsgrund ein. Zu den Fällen, in denen der Täter trotz Misslingens des Wahrheitsbeweises straflos bleiben muss, zählen nur der Fall, dass der Täter lediglich wiedergibt, was der Betroffene selbst von sich gesagt hat, und der Fall, dass die Mitteilung ehrenrühriger Tatsachen auf die entsprechende Auskunft einer zuständigen Behörde gestützt wird, da für staatliches Handeln die Vermutung der Richtigkeit gilt (Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 186, Rn. 16). Im Übrigen ist der gute Glaube an die Wahrheit oder die Erweislichkeit der behaupteten Tatsache kein Rechtfertigungsgrund (RG, Urteil vom 15.12.1938 - 2 D 642/38, RGSt 73, 67).
H.
Der erforderliche Strafantrag (§ 194 StGB) wurde gestellt.
Die E-Mails, die jeweils im Abstand von einigen Tagen verfasst und an teilweise unterschiedliche Empfänger versandt wurden, stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
VII.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Kammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 186 StGB entnommen, der für die üble Nachrede durch das Verbreiten eines Inhalts Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
In Anwendung dieses Strafrahmens hat die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB normierten Grundsätze der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Taten bereits mehr als vier Jahre zurückliegen. Der Angeklagte hat das Versenden der E-Mails von Beginn an eingeräumt. Sein eigentliches Anliegen - der Kampf gegen das Wiederaufleben des nationalsozialistischen Gedankenguts - ist ehrenwert, wurde aber hier mit den falschen Mitteln verfolgt.
Zu seinen Lasten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass die Geschädigten S und N sehr unter den Taten gelitten haben, privat häufig auf die E-Mails angesprochen wurden und auch im beruflichen Umfeld wiederholt zu den Vorwürfen Stellung nehmen mussten. Dadurch waren sie in besonderem Maße belastet.
Unter Gesamtwürdigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte - insbesondere der oben genannten Umstände - hat die Kammer für jede der sieben Taten auf eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Die Tagessatzhöhe war entsprechend der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festzusetzen. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten verfügt er derzeit über kaum berufliche Einkünfte und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung seiner Familie. Die Kammer hat deshalb einen Tagessatz von lediglich 15,00 Euro angesetzt in Anlehnung an die übliche Festsetzung bei Bürgergeldempfängern.
2.
Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen - unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungserwägungen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taten in einem sehr engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang stehen - auf eine Gesamtgeldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro
zurückgeführt.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, wobei kostenmäßig dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass die Revision des Angeklagten einen Teilerfolg hatte.