Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/5958 · S. 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Ziffer 2 StGB wird Prostituierten die Möglichkeit gewährt, rechtlich abge- sichert und unter angemessenen Bedingungen freiwillig als abhängig Beschäftigte in Bordellen oder auch selbständig tätig zu sein. Daran knüpft sich die Erwartung, dass schlechte Arbeitsbe- dingungen z. B. in Eros-Centern, beseitigt werden. Der Her- stellung besserer Arbeitsbedingungen steht kein gesetzli- ches Verbot mehr entgegen. Damit haben Bordellbetreiber nunmehr die Möglichkeit, die bei ihnen freiwillig und ohne Ausbeutung beschäftigten Prostituierten bei der Sozialversicherung anzumelden, ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen Förderung der Prostitution auszusetzen. Die Ausbeutung oder unzumutbare Beeinflussung der Be- troffenen bei der Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin strafbar (§ 180a Abs. 1 Ziffer 1 und § 181a StGB). Ebenso bleibt der Schutz von Minderjährigen gewährleistet. Die Änderung der Überschrift ist eine Folge der Streichung.
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Herkunft
BT-Drs. 14/5958, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.292–21.292 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert b9a050a9a86a662c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP