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Artikel 2 · BT-Drs. 14/5958 · S. 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Ziffer 2 StGB wird
Prostituierten die Möglichkeit gewährt, rechtlich abge-
sichert und unter angemessenen Bedingungen freiwillig als
abhängig Beschäftigte in Bordellen oder auch selbständig
tätig zu sein.
Daran knüpft sich die Erwartung, dass schlechte Arbeitsbe-
dingungen z. B. in Eros-Centern, beseitigt werden. Der Her-
stellung besserer Arbeitsbedingungen steht kein gesetzli-
ches Verbot mehr entgegen.
Damit haben Bordellbetreiber nunmehr die Möglichkeit, die
bei ihnen freiwillig und ohne Ausbeutung beschäftigten
Prostituierten bei der Sozialversicherung anzumelden, ohne
sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen Förderung der
Prostitution auszusetzen.
Die Ausbeutung oder unzumutbare Beeinflussung der Be-
troffenen bei der Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin
strafbar (§ 180a Abs. 1 Ziffer 1 und § 181a StGB). Ebenso
bleibt der Schutz von Minderjährigen gewährleistet.
Die Änderung der Überschrift ist eine Folge der Streichung.

BT-Drs. 14/5958 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/5958, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.292–21.292 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert b9a050a9a86a662c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP