Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3983
BGBl. 2001 I S. 3983 · 5.835 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten
(Prostitutionsgesetz – ProstG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Prostituierten
(Prostitutionsgesetz – ProstG)
§1
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbar-
tes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese
Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Glei-
che gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen
eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung
derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Ent-
gelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
§2
Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eige-
nen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forde-
rung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen
eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nicht-
erfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, ein-
gewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwan-
des gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen
und Einreden ausgeschlossen.
§3
Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungs-
recht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme
einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungs-
rechts nicht entgegen.
Artikel 2
Änderung
des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 180a
wie folgt gefasst:
„§ 180a Ausbeutung von Prostituierten“.
2. § 180a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 180a
Ausbeutung von Prostituierten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen.
bb) Nach den Wörtern „in persönlicher oder wirt-
schaftlicher Abhängigkeit gehalten werden“
wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 2 wird aufgehoben.
3. § 181a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirt-
schaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person
dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung der anderen Person durch Ver-
mittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick
darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Ein-
zelfall hinausgehen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3983. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1ae11fa22e907616….