Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3983

BGBl. 2001 I S. 3983 · 5.835 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 3983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3983
                                            Gesetz
                     zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten
                                (Prostitutionsgesetz – ProstG)
                                                 Vom 20. Dezember 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
                        Gesetz
                   zur Regelung der
         Rechtsverhältnisse der Prostituierten
            (Prostitutionsgesetz – ProstG)

                             §1

  Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbar-
tes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese
Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Glei-
che gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen

eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung
derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Ent-
gelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

                             §2
  Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eige-
nen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forde-
rung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen
eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nicht-
erfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, ein-
gewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwan-
des gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen
und Einreden ausgeschlossen.

                             §3
  Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungs-
recht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme
einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungs-
rechts nicht entgegen.

                         Artikel 2
                      Änderung
                des Strafgesetzbuches
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 180a
   wie folgt gefasst:

   „§ 180a Ausbeutung von Prostituierten“.

2. § 180a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 180a
                Ausbeutung von Prostituierten“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen.
      bb) Nach den Wörtern „in persönlicher oder wirt-
          schaftlicher Abhängigkeit gehalten werden“
          wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      cc) Nummer 2 wird aufgehoben.

3. § 181a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirt-
   schaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person
   dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
   Prostitutionsausübung der anderen Person durch Ver-
   mittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick
   darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Ein-
   zelfall hinausgehen.“
                         Artikel 3

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 3984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3984


Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
    setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
    Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),              Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM.                                            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095




                                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                               gewahrt.
                                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                                  Berlin, den 20. Dezember 2001

                                                                      Der Bundespräsident
                                                                         Johannes Rau

                                                                        Der Bundeskanzler
                                                                        Gerhard Schröder

                                                          Die Bundesministerin
                                                für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                           Christine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3983. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1ae11fa22e907616….