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Artikel 23 · BT-Drs. 18/5901 · S. 25

Zu Artikel 23 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Artikel 23 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von § 172 StGB.
Zu Nummer 2
§ 77b Absatz 2 Satz 2 StGB, der einen Sonderfall des Beginns der Strafantragsfrist im Zusammenhang mit einer
Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe regelt, soll im Wege der Rechtsbereinigung aufge-
hoben werden, da sämtliche Strafantragsdelikte, auf welche die Vorschrift zugeschnitten war (etwa der Tatbestand
des Ehe-bruchs oder des Ehebetrugs; vgl. Bundestagsdrucksache IV/650, S. 255), inzwischen außer Kraft getreten
sind oder deren Verfolgbarkeit nicht mehr von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe
abhängt (vgl. Aufhebung von § 238 Absatz 2 StGB a. F. durch Artikel 1 Nummer 42 des 6. StrRG vom 26. Januar
1998, BGBl. I S. 164).
Zu Nummer 3
Zur Überschrift
Die Überschrift soll an die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift angepasst werden und nunmehr
„Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“ lauten.
Zu Satz 1 und Satz 2
Nach dem bisherigen § 172 StGB macht sich nur strafbar, wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder
wer mit einer verheirateten Person die Ehe schließt. Künftig soll sich auch strafbar machen, wer eine Ehe mit
einer dritten Person schließt, obwohl er verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, oder wer gegenüber
der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, eine Lebenspartnerschaft mit einer
dritten Person führen zu wollen, obwohl er verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt (§ 172 Satz 1 StGB-
E), und wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder
gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklä

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.815 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.958–72.773 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP