Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.07.1990 – 5 StR 277/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 277/90 67
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz C u zus Ho dort geboren am EB '1>9;5,
zur Zeit in Haft,
wegen Förderung der Prostitution
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 9. März 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 3 StGB schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 3 sowie nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 des Ausländergesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Der Angeklagte hat gewerbsmäßig thai-
ländische Prostituierte in ihrem Heimatland angeworben,
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um sie zur Prostitutionsausübung in Hannover zu veranlassen (§ 180 a Abs. 3 StGB); insoweit tragen die Feststel-
lungen den Schuldspruch.
Das Landgericht sieht einen tateinheitlichen (fortgesetzten) Verstoß gegen § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB darin, daß der Angeklagte den thailändischen Prostituierten die in Dänemark vorgenommene Eheschließung mit Deutschen vermittelte; damit bezweckte er, ausländerrechtliche Schwierigkeiten
zu beseitigen, die sonst der Beschäftigung der Frauen
in seinem Dirnenwohnheim entgegengestanden hätten. Die Anwendung des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB auf diesen Sachverhalt ist fehlerhaft. Die Vorschrift betrifft nur Maßnahmen, die den Betrieb, in dem Prostitution getrieben “wird, kennzeichnen. Auch die sonstigen Feststellungen
über die Art der Betriebe des Angeklagten (UA S. 10) geben keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 180 a Abs.
1 Nr. 2 StGB.
Die Feststellungen tragen auch nicht die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe sich der Beihilfe zu einem Vergehen der thailändischen Prostituierten nach § 47 Abs. i Nr. 6 AuslG schuldig gemacht. Der Tatrichter teilt nicht mit, welcher Art die Angaben gewesen sind, die die Frauen im einzelnen bei der Ausländerbehörde gemacht haben. Den Urteilsgründen ist deswegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, daß diese Angaben unrichtig oder unvollständig gewesen sind. Da nach Lage der Dinge ergänzende Feststellungen in dieser Richtung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch insoweit dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG entfällt.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafe; über sie ist neu zu befinden.
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