Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 25.06.2012 – 25 L 248/12.WI.DZitiert von 4
- VG Stuttgart, 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 19.04.2024 – 4 K 321/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 – OVG 82 D 1.19Zitiert von 7
- OLG Hamm, 23.04.2015 – 1 Ws 123/15Zitiert von 5
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 31 B 480/26.BDG
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/22#abs-1 (1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/22#abs-2 (2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/22#abs-3 (3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.