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BGH Entscheidung vom 23.06.1961 – 5 StR 573/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N
5,.StR 573/60
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
3.
wegen Vergehens nach § 166 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 23.Juni 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
2180 033
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof as als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Di wird das
Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 1.0Oktober 1960 aufgehoben, Der Angeklagte TB wirä freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens gegen ihn einschließlich seiner notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt,
Dun 777 7
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten OEEEEEEED und PB wirä die Kostenentscheidung des genannten Urteils dahin ergänzt, daß die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten trägt.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Alle drei Angeklagte sind CEEED Studenten. og GE 215 Chefredakteur und Sybille Fb als Feuilletonredakteurin der Studentenzeitung "prisma" veröffentlichten im Juni 1959 unter der Überschrift "MISSA PROFANA" ein umfangreiches Gedicht des Angeklagten IB. Zwischen dem deutschen Text, der in kleinen Buchstaben geschrieben ist, stehen an mehreren Stellen in großen Lettern lateinische Worte aus der Meßliturgie der katholischen Kirche. Die erste Strophe des Gedichts, das mit den englischen Zahlen von zehn bis eins beginnt, wird als Introitus, also mit einemliturgischen Begriff bezeichnet, Mitten in der fünften Strophe steht in Klammern mit großen Buchstaben das Wort WANDLUNG.
Die Strafkammer findet in dem Inhalt dieses Gedichts eine öffentliche Beschimpfung des Marienkults und der Messe. Sie hat daher den Angeklagten Dwegen Vergehens nach '§ 166 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die beiden anderen Angeklagten hat sie freigesprochen, weil ihnen der Vorsatz nicht nachzuweisen Sei.
Alle drei Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Angeklagten OD un: PB wollen erreichen, daß ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden,
Die Rechtsmittel haben Erfolg,
1. Ein Vergehen nach § 166 StGB wird allerdings nicht schon durch die Freiheit der Kunst (Art.5 Abs.3 GG) ausgeschlossen,
a) Dieses Grundrecht unterliegt dem sogenannten allgemeinen Gemeinschaftsvorbehalt des Art.2 Abs.1 Halbs.2 GG, hat also seine Grenzen an den Rechten anderer, an der
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verfassungsmäßigen Ordnung. und am Sittengesetz (v.Mangolät/ Klein, Das Bonner Grundgesetz 2.Aufl. 1957 Art,5 Anm.X 6; Bonner Kommentar 1.Aufl. 1950 ff Art.2 Anm.II 1b). Die verfassungsmäßige Ordnung in diesem Sinne besteht aus den Rechtsnormen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 6,32 = NJW 1957,297). Zu ihnen gehört
§ 166 StGB, Er trägt dazu bei, die ungestörte Religionsausübung, die Art.4 Abs.2 GG gewährleistet, zu schützen (v.Mangolät/Klein aaO Art.4 Anm.IV 3; Bonner Kommentar
aa0 Art.4 Anm.II 2b). Der Freiheit der Kunst setzt also
§ 166 StGB Schranken,
b) Auch § 166 StGB selbst wird aber in seiner "das Grundrecht begrenzenden- Wirkung selbst wieder eingeschränkt"; denn bei seiner Auslegung muß die Bedeutung berücksichtigt werden, welche die im Grundgesetz anerkannte Freiheit der Kunst im freiheitlich demokratischen Staate hat (vel.
BVerfG NJW 1961,819,820 über Art.5 Abs.1 GG und § 193 StGB).
Bei der Prüfung, ob ein Kunstwerk Einrichtungen oder Gebräuche einer christlichen Kirche beschimpft, entscheidet daher nicht, wie das Reichsgericht (RGSt 64,121,126) meint, allein das Verständnis und das religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger dieser Kirche, soweit sie sich ebenso von übergroßer Reizbarkeit wie von Gleichgültigkeit fernhalten, auch nicht allein das schlichte Gefühl des ‚einfachen, 1 religiös gesinnten Menschen. Die vom Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kunst erfordert vielmehr, daß bei der strafrechtlichen Beurteilüng eines Kunstwerkes das Wesen der zeitgenössischen Kunst mitberücksichtigt wird, auch wenn es nicht ganz leicht verständlich ist- Das Reichsgericht selbst zieht übrigens in RGSt 61,151,155 bei der Würdigung eines Gedichts, in dem der Tatrichter eine Gotteslästerung ge-
sehen hatte, Deutungen in Betracht, die nicht nur "das
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schlichte Gefühl des einfachen, religiös gesinnten Menschen" voraussetzen, sondern dem Leser des Gedichts schwierigere Überlegungen zumuten.
Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß das Gedicht in einer Studentenzeitung erschienen ist. Obwohl diese in Hochschulgebäuden, zu denen jedermann Zutritt hatte, zum Verkauf auslag (UA S.15), war sie ersichtlich in erster Linie für Studierende und Dozenten, also einen Personenkreis bestimmt, der im allgemeinen mit moderner Kunst vertrauter ist als ein durchschnittlicher Zeitungsleser.
Es genügt indessen, mit dem Landgericht von dem Eindruck auszugehen, "den ein künstlerisch aufgeschlossener oder zumindest um Verständnis bemühter, wenn auch literarisch nicht besonders vorgebildeter Mensch von dem Kunstwerk hat" (UA S.17). Wie dieses auf eine solche gedachte Person wirkt, hat der Richter selbst zu beurteilen; nötigenfalls kann er sich das Kunstwerk von einem Sachverständigen erklären lassen. Bestimmte einzelne Männer und Frauen über die Empfindungen, die das Werk in ihnen hervorruft, als "Zeugen" zu vernehmen, war nicht angängig. Das Urteil (UA S.24 - 26) 1äßt übrigens bei den meisten dieser Auskunftspersonen den Beruf, den Bildungsgrad und das Maß ihres literarischen Verständnisses nicht erkennen. Vor allem hat das Landgericht den von ihm selbst aufgestellten Maßstab in entscheidenden Punkten nicht angewendet.
2. In rechtlich einwanäfreier Weise entnimmt die Strafkammer dem Gedicht, dessen vollen Wortlaut sie mitteilt, zunächst folgende Gedankengänge (UA S.17/18):
"], Ungeachtet der Bedrohung durch Atombomben und Raketen, symbolisiert durch die auf null zulaufende englische Zählung, befassen sich die Menschen mit Alltäglichkeiten, Belanglosen,
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Oberflächlichem und Sinnlosem. Alles, und sogar Nichtalltägliches, wie z,B. eine Heiligsprechung durch den Papst, wird aber bald vergessen.
Angesichts der Versuchung äurch das Böse und der Bedrohung durch die modernen Vernichtungswaffen gelangt der Alltagsmensch vom Kyrie Eleison, dem 'tHerr erbarme Dich- unser!!' zum Gedanken 'Curie Eleison', dem Anruf der Mächtigen einer technisierten Welt.
Von der Lobpreisung Gottes, dem 'Gloria in exelsis ... gehen die Gedanken zur Liebe. Sie wird von den Menschen nur noch rein erotisch verstanden und praktiziert, aller Illusionen entkleidet und als nüchtern, berechenbar und erlernbar empfunden, Der Messetext fordert das 'Laudamus te .,s', die Verehrung Gottes. Der Mensch aber begnügt sich
damit, daß er von der Hure weg gerade noch zum
Amen zurechtkomnmt.
Der Menschwerdung Christi, dem :.3e et homo factus est', etwas Reinem und Erhabenen, wird gegenübergestellt das grausige Treiben der Menschzc”.i auf der Welt, Der Gegensatz ist ekelerregend; kennzeichnend dafür die Worte der MISSA PROFANA 'ich rülpse und gehe.!
Für den heutigen Christen ist die Lobpreisung
Gottes eine veräußerlichte Übung; er kniet und betet nur, um der Form zu genügen, die Gebräuche der "heiligen Messe sind ihm kein echtes Anliegen mehr,
Die Weit ist schmutzig und eklig, Nach der !WANDLUNG' fällt Atomstaub - 'schwarzer Schnee! - auf die Erde,
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6. Der Mensch hat sich angemaßt, an Stelle Gottes zu richten; bleibt aber auch nach der selbst heraufbeschworenen Katastrophe so oberflächlich wie vorher: den Schweinepreisen, der Reise an die Riviera, der Filmpremiere gilt sein Interesse. Aus dem Ruf nach dem göttlichen Erbarmen, dem 'Miserere nobis'!, wird ein Ruf nach !'dem Menschen! „"
Soweit es sich um diese Gedanken handelt, erscheint es der Strafkammer "zweifelhaft, ob eine Beschimpfung vorliegt". Eine solche findet sie jedoch in folgenden Versen der vierten Strophe (UA S.18/19):
"die hochgeschlagenen mantelkragen im oktober beweisen die notwendigkeit der wärme aus leergetrunkenen brunnen die leergetrunkenen gläser füllen EX einmal wöchentlich in den bordells eine gastrolle geben MARIA VIRGINE bei den versuchen bleiben eine einfache melodie zu singen
ich liebe die schöne frau nicht zuletzt um ihrer dummheit willen mit der sie sich verhökert für talmi und sprüche ich liebe die schöne frau nicht zuletzt für den augenblick wenn die kirchturmglocken zu allen möglichen anlässen schlagen ich habe deine worte satt und deine lippen MARIA VIRGINE schmecken mir längst nicht mehr ich rülpse und gehe EXMARIA V."
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Diese Verse versteht das Landgericht so, daß die Jungfrau Maria als Hure hingestellt, also der Marienkult der katholischen Kirche beschimpft werde,
3..Diese Auslegung hält der rechtlichen Prüfung nicht ‚stand.
a) Schon gegen die grundsätzliche Einstellung, von der die Strafkammer ausgeht, bestehen deshalb Bedenken, weil sie die ernsten kritischen Gedanken, die sie selbst dem Gedicht entnimmt, mindestens zum Teil-."banal" nennt (UA 8.18). Sie sind dies keineswegs, auch nicht deshalb, weil sie sich "immer wieder mit Lobpreisungsworten der heiligen Messe" vermischen (UA 5.18). Diese wird dadurch allein auch nicht beschimpft, wie die Strafkammer es zunächst als möglich in Betracht zieht, dann allerdings verneint.
b) Entscheidend ist jedoch, daß die Deutung des oben wörtlich wiedergegebenen Gedichtteiles durch das Landgericht Auslegungsregeln verletzt und daher rechtlich unhaltbar ist (vgl..RGSt 61,151,154). Die Strafkammer berücksichtigt nicht den Sinnzusammenhang, der für einen künstlerisch aufgeschlossenen und um Verständnis bemühten, wenn auch literarisch nicht besonders vorgebildeten Menschen deutlich ist, Stattdessen haftet sie am Wortlaut und würdigt auch diesen nicht sprachlich bedenkenfrei,
Sie erwägt, ob die genannte Stelle des Gedichts einen Überdruß des Verfassers am Bordelleben ausdrücke oder durch Gegenüberstellung mit der Jungfrau Maria darauf hinweise, wie sehr im Bordell die Frau erniedrigt und entwürdigt werde (UA S.19). Gegen beide Deutungen führt das Landgericht den Wortlaut ins Feld: gegen die erste, es sei nicht einzusehen, warum der Verfasser der "Hure, die er satt hat, ausgerechnet den Namen der Gottesmutter" habe geben müssen, gegen die
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zweite, die Worte MARIA VIRGINE seien in den laufenden Text syntaktisch völlig einbezogen, Dies rechtfertige "den Schluß, daß die Jungfrau Maria mit der Hure identifiziert werden sollte" (UA 8,19).
Das Landgericht berücksichtigt hierbei nicht den Zusammenhang der Verse mit dem übrigen Inhalt des Gedichts, Die vierte Strophe, in der sie stehen, hat, wie das Landgericht an anderer Stelle selbst sagt, insgesamt den Sinn, die Menschwerdung Christi, also etwas Reines und Erhabenes, dem grausigen Treiben der Menschheit krass entgegenzuhalten und dieses dadurch als ekelhaft zu enthüllen (UA S.18).
In diese Gesamtbedeutung der Strophe fügen sich die Verse, die vom Bordell, von der Liebe und von MARIA VIRGINE, also der Mutter des menschgewordenen Gottessohnes handeln, nur dann ein, wenn es sich auch hier um eine solche Antithese handelt. Der Zusammenhang schließt es geradezu aus, daß zwar die Geburt Christi als etwas Reines und Erhabenes, zugleich aber seine Mutter als Hure hingestellt wird. Eine solche Gemeinheit wäre auch dem ernsten Ruf zur Besinnung und Umkehr, den das ganze Gedicht enthält, völlig entgegengesetzt. Schließlich ist selbst das sprachliche Argument des Landgerichts unrichtig. Die Wörter MARIA VIRGINE stehen im Aplativ und lassen sich daher nicht so übersetzen, daß sie in den deutschen Satz hineinpassen.
4. Die Verurteilung wird auch nicht von den anderen Teilen des Gedichts getragen, über die das Landgericht selbst sagt, sie seien zwar "gegen das im weitesten Sinne Katholisch-Kirchliche" gerichtet, bedeuteremaber nicht für sich allein, sondern nur deshalb eine Beschimpfung der Messe, weil sie in einem Gedicht ständen, das an einer anderen Stelle den Marienkult beschimpfe (Ui S.20-23),
5. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, Die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, erübrigt sich hier ausnahmsweise. Denn bei rechtlich einwandfreier Auslegung ist
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es unmöglich, in der oben behandelten Stelle eine Beschimpfung der Marienverehrung zu finden.
Der Senat spricht daher den Angeklagten Döhl frei (§ 354 Abs.1 StPO). Die notwendigen Auslagen aller drei Angeklagten müssen nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landes- . kasse auferlegt werden, weil schon der äußere Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht vorliegt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen
zu verwerfen,
Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Mayr