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BGH Entscheidung vom 10.06.1955 – 3 StR 412/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: § 158 StGB

Rechtssatzs Strafermäßigung nach § 158 StGB kann nur gewährt werden, wenn die unrichtige Aussage rechtzeitig in der Weise berichtigt wird, daß die neue Darstellung

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Aktenzeichens 3 StR 412/55 Jrt. des BGH vom 2, Februar 1956 SEE Fulda

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Autohändler Horst BEWB aus FEW, iort geboren am

GEB :::7, wegen Meineidess

hat der 3. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «En :als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Fulda vom 10. Juni 1955 wird verworfen.:

Die Kosten Ges Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen»

Von Rechts wegen

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Kit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts, das eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten gegen ihn verhängt hat, nachdem er schon früher rechtskräftig des Meineides für schuldig befunden worden war. Das mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

i. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, das Landgericht habe den hilfsweise gestellten Beweisamtrag, über das Erinnerungsvermögen des Angeklagten einen psychiatrischen und einen psychologischen Sachverständigen zu vernehmen,. mit Fehlerhafter Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244 StPO

verstoßen.

Die zur Begrünäung des Beweisamtrages abgegebene und in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Erklärung des Verteidigers des Angeklagten 13ßt keinen Zweifel darüber, was durch die Vernehmung der genannten Sachverständigen bewiesen werden solltes Der "affektive, leicht erregbare und nervöse" Angeklagte habe die von ihm in dem Ehescheidungsrechtsstreit seines Freundes a] beschworene, berußt unrichtige Zeusenaussage kurze Zeit nach der Eidesleistung in dem Umfange berichtigt, wie ihn dies im Hinblick auf seine Persönlichkeit und sein durch" Erregung und Verwirrtheit getrübtes Erinnerungsvermögen möglich gewesen sei. |

gericht hat die Erhebung dieses Beweises nicht für erforderlich gehalten. Es hat in den Urteilsgründen ein-

egt, Gda3-der Ängeklagte in seinem am 22. April 1255 dei Gericht eingegangenen Berichtigungsschreiben die von

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ihm beschworene falsche Aussage in sechs keineswegs unerhsblichen Punkten nicht richtiggestellt habe. Deshalb hat es susgesprochen, daß die Berichtigung den Anforderungen des § 158 StGB nicht genüge. Außerdem hat es dargelegt, daß %

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nach seiner Überzeugung der Angeklagte bei der Abfassune

erwähnten Schreibens nicht erregt gewesen sei, ferner, daß er später vor Absendung dieses Schreibens Gelegenheit gehabt habe, seinen Inhalt in Ruhe zu überprüfen.

&) Der Erwägungen darüber, ob der Angek lagte nach den Umständen und seinen Fähigkeiten imstande war, die von ihn beschworene falsche Aussage wenig später in allen Punkten durch ale Darstellung der Wahrheit zu ersetzen, bedurfte es im Einblick auf § 158 StGB nicht, Hiervon hing die Entscheidung

über file änwendung dieser Bestimmung nicht ab, so daß es

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n angebotenen Beweis aus Rechtsgründen nicht ankam.

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Nach der früheren Fassung des § 158 StGB, an deren Stelle die sog. StrafrechtsangleichungsVO vom 29. Mai 1943 (REBL I, 339) die heute geltende Vorschrift setzte, mußte die

leineidsstrafe gemildert werden, wern der Zeuge bei der iz

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swracht kommenden Behörde seine falsche Aussage recht-

zeivig widerrufen hatte. Ein solcher Widerruf lag nach der Rechteprochung des Reichsgerichts schon dann vor, wenn der Zeuge unter Einweis auf seine falsche Aussage nachträglich bekannte,. etwas Falsches veschworen zu haben (RGSt 24, 259;

59, 875 64, 215). Ob in Verbindung mit einem derartigen An-

2.

erkenninis der Unrichtigkeit Ger früheren Kussage der Zeuge die Wahrheit ganz oder zum Teil offenbarte, spielte für die Anwendung des § 158 aF StGB keine Rolle (RGSt 61, 194;

Rn

59, 87): Diese Auslegung Ger ‚genannten Vorschrift wurde

ihrem Zweck, Ser Wahrheitsfestst vellung zu Cienen und die zus Talschen engorauecenen für die Rechtspflege erwachsen-Gen Gefahren abzuwenden {RdSt 67, 31), rur unvollkommen ger:

Nach der jetzt geltenden Fassung äes § 158 StGB kann die Meineidsstrafe nur noch dann gemildert werden, wenn der Zöter die unrichtigen Angaben rechtzeitig berichtigt. Im Interesse der Wahrheitsfeststellung kann die Strafermäßigung nach der genannten Vorschrift nur erlangen, wer an Stelle der unrichtigen Aussage eine wahrheitsgemäße Darstellung setzt, Hierzu gehört, daß "die unrichtigen Aussagen in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Hitteilung der Wahrheit ersetzt werden", wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1954 in dieser Sache aus-. gesprochen hat (ebensoBGH 2 StR 505/54 vom 3. Mai 1955).

Die Gefahr unrichtiger Entscheidungen wird nur abgewendet, wenn alle zum Gegenstandeder Vernehmung gehörenden, unrichtig dargestellten oder verschwiegenen Vorgänge (‚EIS 2; 905 7, 127) vollständig der Wahrheit entsprechend wiedergegeben werden.

Diesen Anforderungen genügte das vom Angeklagten im Januar 1953 zu Papier gebrachte, aber erst am 22. April 1953 bei Gericht eingegangene Berichtigungsschreiben richt, da es nach den Feststellungen des Tatrichters eine Reihe keineswegs bedeutungsloser Unrichtigkeiten der früheren Seugenaussags wiederholte oder bestehen ließ. Aus welchen Gründen die vollständige Darstellung der Wahrheit unterblieb, ist für die Anwendung des § 158 StGB ohne Bedeutung» Ob der Angeklagte zu einer umfassenden Berichtigung imstande war, bedurfte deshalb keiner Erörterung, da das Gesetz die Vergünstigung nur demjerigen gewähren will, der durch sein Verhalten die Gefahr einer unrichtigen Entscheidung taisöchlich beseitigt.

b) Auch soweit die unter Beweis gestellte Tatsache unabhängig von § 158 StGB als allgemeiner Strafmilderungsgrund in Beiracht kam, kat das Landgericht durch die ZLblehnung

des Beweisamtrages nicht das Verfahrensrecht verletzt. Der Angeklagte ist nach dem Ergebnis der Bevreisaufnahme nicht erregt gewesen, als er das "Berichtigungsschreiben" abfaßte; er hat es zudem erst viele Wochen nach der Niederschrift an ‘as Gericht abgesandt, Unter diesen Umständen war das Lanigericht nicht gehalten, Sachverständige darüber. zu hören, ob gas, Erinnerungsvermögen des Ängeklagten in Zuständen der Erregung und Ger "allgemeinen Verwirrtheit" beeinträchtigt ist. Insbesondere war eine solche Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht durch die richterliche Aufklärungspflicht

geboten.

2. Im Rahmen seiner Sachbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht hätte tratz. der. nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprechenden Darstellung der

Vorgänge, über die der Angeklagte zuvor in dem Ehescheidungsrechtsstreit seines Freundes Hgg 215 Zeuge gehört worden war, die Anwendung des § 158 StGB nicht ablehnen dürfen, weil das Berichtigungsschreiben die für die Beurteilung ces ehewidrigen Verhaltens des Helmer ausschlaggebenden Tatsachen richtig dargestellt und damit Coch in diesem Falle

die Gefahr einer unrichtigen Entscheidung abgewandt hebe. Mit diesem Ein nwand kann die Revision nicht durchdringen.

Ob der Inhalt dieses Berfichtigungsschreibens ausreichte und die von dem Angeklagten beschworene falsche Aussag in eilen nicht völlig nebensächliehen Punkten richtigstellte, kann n nicht danach beurteilt werden, auf welche Tatsachen es in dem Seitpunkt ankam, als in dem Scheidungsrechtsstreit Do 7 has Urteil gefällt wurde. Etwas Derartiges ist auch in dem vom Beschwerdeführer wieäergegebenen Satze des vorangegangenen Urseils des Senats nicht ausgesprochen wordene Dieser Satz stallt leäiglich klar, daß sich.der notwenäig

Unfang der 3er! chtigung aus dem allgemeinen Zweck der Vor-

schrift des § 158 StGB ergibt,

Der Umfang der für die Anwendung der erwähnten Vorschrift erforderlichen Berichtigung ergibt sich nach den Gesagten aus dem Inhalt der falschen Aussage unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Beweisaufnahme.

In dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte das der Berichtigung dienende Schreiben abfaßte, konnte übrigens, was der Beschwerdeführer verkennt, für die Entscheidung des Rechtsstreits der Eheleute Hg „och von Bedeutung sein, welchen Verlauf äie ehewidrigen Beziehungen des Ehemanns Hg -. der Zirkustänzerin im einzelnen genommen hatten. In welchen zeitpunkt sie begonnen hatten und in welcher Weise sie über längere Zeit hindurch fortgesetzt worden waren; konnte z. B:

für einenach § 52 Abs 2 EheG erforderiiche Äbwägung des bei-

derseitigen Verschuldens von Belang seine

Nach alledem ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Vorschrift des § 158 StGB nicht für anwendbar gehalten hat.

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°. Die Erwägungen, mit denen der Tatrichter die Köhe der von ihm verhängten Strafe begründet hat, lassen auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen, Der Tat-

die den Anforderungen zu ermäßigen,

Glanzmanı

Maaß

Busch Jagusch

Dr.Wiefels