Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.08.1953 – 1 StR 289/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Entscheidung im Sinne des § 158 As 2 StoB. ee ist nur eine solche, die den Rechtszug a schließt. Hierunter fällt nicht die Eins lungsverfügung ı der Staatoenwaltschaft.
Für das Nachschlagewerk! Bee Te
Nicht. für die Imtliche Sammlung!
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Gesetz: StGB 8 158
Rechtssatz; Entscheidung im Sinne des § 158 As 2 StoB. ee ist nur eine solche, die den Rechtszug a schließt. Hierunter fällt nicht die Eins lungsverfügung ı der Staatoenwaltschaft.
Aktenzeichen: 1 StR 289/53 (Reriensenat) Es August 1953.
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Urt. des BEH. w.
m Namen des Volkes
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In der Strafsache
gegen 1, die Friseuse Elisabeth H
i u BEE aus N, Sort geboren an @M. iD 5 den Dreher Erwin P aus N@p; zeboren zn. ED in X P ); |
wegen Meineides u.28%
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hat der 1. Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. END in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ‚bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg- -Fürth vom 5. Pebruar 1953 wird im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, und zwar bezüglich der Angeklagten
a ihre Revision und bezüglich des Angeklagten
P ) auf seine und die staatsanwaltschaftliche Revision:
In Umfang der Aufhebung wird die. Sache zur neuen Verhandlung "und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der beiden Angeklasten verworfen.
Von Rechts wegen
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Die beiden Angeklagten haben in einem geschlechtlichen Verhältnis zusammengelebt: ) war verheiratet, ist aber geschieden, Im Laufe seines Thescheidungsverfahrens
sr Ida BB die Vermieterin der Angeklagten DB, 215 Zeugin über die Beziehungen der beiden Angeklagten zueinander vernommen worden. Am 12: "November 1951 erstattete DB EB Strafanzeige gegen Ida BB vezen Bidesverletzung und behauptete wider besseres Wissen, diese habe in wesentlichen Punkten die Unwahrheit ausgesagt und beschworen, Im Ermittlungsverfahren gegen Ida B@B wurden beide Angeklagten eidlich vernommen, TOD cuanete eiälich und wahrheitswidrig mehrere Tatsachen, die Ida BD bekundet hatte; vor allem beschwor er, dass er bis zum Vernehmungstage (2, Juli 1952) keinen Geschlechtsverkehr mit Frau TB 2: - habt und mit ihr keine Zärtlichkeiten ausg getauscht habe. Treu FEED ‘die an dem erwähnten ersten Vernehmungstage ihre Aussage verweigert hatte, beschwor am zweiten Tage (3. Juli 1952) ebenfalls die Unwahrheit wesentlicher Angaben der BEP und Leugnete insbesondere auch eidlich, dass es zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und a Bekommen sei. Am il. Juli 1952 berichtigte Frau re schriftlich ihre Aussage dahin, dass sie entgegen ihren Bekundungen den RE) nicht auf Grund einer Wohnungs-; sondern einer I Heiratsanzeige kennengelernt habe, dass es schon vor dem Mai 1952 zu Geschlechtsverkehr mit ihm gekommen sei und dass 0) sie wiederholt geschlagen habe. Am folgenden Tage fand ee eine Abschrift des Schreibens der Angeklagten Han vom ll. Juli; er berichtigte daraufhin em. 14. Juli 1952 ebenfalls, und zwar vor dem Brmittlung ;srichter, ‚seine Aussage dehin, dass er die I — — ] durch eine Heiratsanzeige kennengelernt und mit ihr schon vor seiner Ehescheidung geschlechtlich verkehrt habe. Noch vor Abgabe der Berichtigungserklärungen der
beiden Angeklagten hatte die Staa tsanwaltschaft em 10.
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Juli 1952 das Ermittlungsverfahren gegen Ida BB mangels Nachweises einer strafbaren Handlung eingestelit,
Beide Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden, PÜMEEEEEB such wesen Anstiftung zum Meineid und wissentlich falscher Anschuldigung nach § 164 Abs 1 und 3 StGB, Zugunsten beider Angeklagten ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 158 StGB angenommen worden. Der Angeklagten HB hat das Landgericht Strafmilderung gewährt, nicht dagegen dem Angeklagten Ti, dem aber mildernde Umstände zugebilligt worden sind, Hinsichtlich der Verurteilung des PolD ist der Verletzten > Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen worden,
Beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil nur bezüglich des Angeklagten PO angefochten und das Rechtsmittel auf die Straffrage beschränkt. Die beiden Angeklagten haben Verletzung des sachlichen und des Verlahrensrechts gerügt; die Staatsanwaltschaft hat nur die Sachrüge erhoben,
I._Revision, der_ Angeklagten Hwwn:
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Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht nicht aufgeklärt hat, ob FD in der Nacht vom 18. zum 19% Februar 2951 sie mit einer Axt bedroht hat, weil sie sich seinem Willen nicht fügen wollte, Es nag dahingestellt bleiben, ob diese Rüge den Anforderungen des § 344 Abs 2 in Verb. mit § 244 Abs 2 StPO genügt, obwohl nicht angegeben ist, welches Beweismittel zum Beweise dieser Bedrohung hätte benutzt werden sollen (BGHSt 2, 168). In keinem Fall drängte sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung auf,
M2 Ds - 4 - nachdem die wegen Bedrohung ergangenen Akten beigezogen wor-
den waren und der Verteidiger ausdrücklich seine Beweisamträ-
ge auch insoweit zurückgenommen hatte.
Das Lendgericht hat festgestellt, dass BE J die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Zusammenlebens öfters ge-
schlagen und auch mit der Axt bedroht hatte, dass er sie aber weder mißhandelt noch ihr gedroht hat, als er sie zur falschen Aussage bestimmte. Demnach konnte es dem Tatrichter nicht darauf ankommen, ob bei früheren Drohungen O3 — |) nüchtern oder betrunken gewesen WAT»
Diese Rüge ist also unbegründet,
a) Die Revision beanstandet, dass der Angeklagten To richt der Schuldausschliessungsgrund des § 52 StGB zugutegehalten worden ist. In tatsächlicher Beziehung ist der Beschwerdeführerin insofern ein Irrtum unterlaufen, als nach der Feststellung des Landgerichts nicht sie selbst, sondern TED vei Streitigkeiten zu Boden gefallen ist. Auch abgesehen hiervon ist diese Rüge unbegründet, denn zur Anwendung des § 52 StGB gehört, dass die Handlung dem Täter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abgenötigt, da ss also sein Wille durch diese Drohung gebeugt wird (OGHSt 1, 310, 313). Ungenügend ist der bloße Hinweis, der Täter hätte für Leib oder Leben fürchten müssen (BGHSt 3», 271, 275); Dass eine gegenwärtige Gefahr d.h, ein Zus.
stand vorlag; der den Eintritt einer Schädigung höchstwahr-
scheinlich oder gar sicher erscheinen liess, wenn nicht. eine alsbaldige Abwehrmaßnahme ergriffen wurde (RGSt 66, 222, 225), behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Die Tatsache, dass sie wenige Tage später die Berichtigung der Aussage wagen Zu können glaubte, zeigt gerade, dass sie eine von P@- «EEE drohende Gefahr nicht ernst nehm
b) Das Landgericht hat der Angeklagten ohne Rechtsirrvum die Vergünstigung des § 158 StGB zugebilligt.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Berichtigung als rechtzeitig angesehen worden ist. Nach der Rechtsprechung darf § 158 StGB, besonders im Hinblick auf seinen gesetzgeberischen Zweck, nicht eng ausgelegt werden, So ist es als unschädlich angesehen worden, wenn die Berichtigung nur aus Furcht vor Entdeckung vorgenommen wurde (RGSt 58, 184; 62, 503). Dementsprechend steht auch nur eine Sachentscheidung im engeren Sinne der Annahme der Rechtzeitigkeit der Berichtigung entgegen. Entscheidung im Sinne des § 158 StGB ist nur eine den Rechtszug abschliessende (Pfunätner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, II c 6 Seite 229, Anm 5 zu § 158 StGB). Sie braucht nicht rechtskräftig zu sein (OLG Hamm HESt 2, S 256). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bindet diese Behörde nicht und tritt überhaupt nur unver bestimmten Voraussetzungen in die Aussenwelt; sie ist nicht als Entscheidung im Sinne des § 158 StGB anzusehen,
ce) Das Landg :ericht hat aber übersehen, dass auch der Wilderungsgrund des § 157 StGB (Eidesnotstend) möglicherweise bei der Angeklagten He vorliest. Hätte sie nämlich von vornherein wahrheitsgemäss ausgesagt oder wäre sie auch nur bei ihrer Aussageverveigerung geblicben, so hätte sie möglicherweise demit rechnen müssen, dass die Ehe des P-GEB :esen ües mit ihr begangenen Ehebruchs geschieden werde und sie sich einer Bestrafung nach § 172 StGB aussetze, Ob die Beschwerdeführerin sich durch diese Befürchtung zur falschen Eidesleistung bes stimmen liess, wird in einer neuen Verhandlung zu klären sein. Sollte das Lendgericht diese Frage bejahen, so wäre es denkbar, dass beim Vorhandensein beider Milderungsgründe (§§ 157 und 158 StGB) von der Nöglichkeit weitergehender Strafmilderung oder sogar
der Straffreierklärung Gebrauch gemacht wird,
II. Revision, des Angeklagten 3
Die Tatsache, dass der Angeklagte bei Streitigkeiten aufgeregt war, weiss im Gesicht wurde und zitterte, drängte nicht zu dem Verdacht, dass er auch in Lebenslagen, bei denen kein Grund zur Aufregung vo orlag; vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die falsch beeidete Aussage war eingehend vorbedacht. Desgleichen entsprang, wie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, die Anstiftung der Frau TB um Mei neid ruhiger Überlegung. Ebensowenig wie sich dem Verteidiger Anlass bot, ein Sa achverständigengutachten über den Geisteszustend des Deschwerdeführers zu beantragen, lag ein Grund für das Gericht vor, in dieser Richtung Nach-
forschungen anzustellen.
Da das Urteil auf die Sachrüge im Strafausspruch eufzuheben Is t (vel unten), wird der Tatrichter ohnehin in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob etwa ‚bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB
vorgeleg sen haben.
2:) Sachrüges
a) Auch bei diesen Beschwerdeführer ist § 157 StGB durch Nichtanwendung verletzt. Zwar hat das Gericht geprüft, cb TB ich im Ridesnotstand befunden hat, aber nur unter dem Gesichtspunkt, ob er Bestrafung wegen falscher Anschuldigung der Ida EB befürchtet hat. Diese Trage hat das Landgericht verneint. Es hat aber ebenso wie bei der Angeklagten TED übersehen, dass auch Pen» äurch wahr- ‚heitsgemässe Aussage möglicherveise die Gefahr der Bestrafung wegen Ehebruchs herbeigeführt hätte. Ob er etwa durch diese Besorgnis zur falschen Aussäage- veranlasst worden ist, bedarf noch der Prüfung.
b) Bedenklich ist auch die Verneinung der Anwendbar-. keit des § 158 StGB auf die Anstiftung zum Meineid. derentvegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Zwar ist es richtig, dass dem Anstifter die Vergünstigung des § 158 StGB nur zugutekommen kann, wenn er die falsche Aussage des von ihm angestifteten Haupttäters berichtigt (vgl BGH NW 1951, 8 727). Rechtsirrig iSt aber die Annahme des Tatrichters, PD habe nur seine eigene Aussage berichtigt, Wie das angefochtene Urteil feststellt, war ihm der genaue Inhalt der von Frau Fe erklärten Berichtigung bekannt. Wenn er daraufhin seine eigene, denselben Sachverhalt betreffende Aussage berichtigte, so kann dieses Verhalten durchaus dahin ausgelegt werden, dass er auch ohne ausdrücklichen Hinweis, er mache die Berichtigung der Frau HB zu seiner eigenen, mit dieser Erklärung zugleich die der Frau He berichtigt hat.
c) Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten TOD sen Meineiäs und wegen Anstiftung zum Mein- ‚ eid im Strafausspruch aufzuheben ist, erscheint es dem Senat angezeigt, auch die Findung des Strafmaßes für die fal-
sche Anschuldigung der erneuten tatrichterlichen Entscheidung zuzuführen, da sich ein Einfluß der übrigen Einzelstrafen nicht zuverlässig ausschliessen lässt.
4) Die Bekanntmachungsbefugnis, die der Verletzten zugesprochen, worden ist, hätte auf die Verurteilung wegen falscher Anschuläigung beschränkt werden müssen.
Die Frist, a Befugnis Gebrauch gemacht werden kann, wird zweckmässi gerweise erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils in Lauf gesetzt (RG DR 1942 8 1757 Nr 22),
Das Gericht hat auch zu bestimmen, in welcher Zeitung die Veröffentlichung erfolgen scl1; die Auswahl darf
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sicht der Verletzten überlassen werden (RC JR 1927 Rechtsnr: Wr 756; RG HRR 1939 Nr 658; BGH Urt, vom 16. Oktober 1952
A fa Tr, ze \ _ 4 StR 452/52).
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Dieses Rechtsmittel betrifft nur den Angeklagten vo ni ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die Strafzumessungsgründe l:önnen von dem Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen (vgl z.B. BGH Urt. vom 5. April 1951 - 3 StR 57/51). Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten trotz hervorgehobener Brschwerungsgründe mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand, sein schweres Schicksal, das von ihm abgelegte Geständnis und seine Reue mildernde Imstände zugebilligt unä keine höheren Stra-. fen fesigesetzt worden sind. Obwohl hiernach die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision nicht den erstrebten Erfolg haben kann, ist das Urteil, da nach § 301 StPO jedes staatsanwaltschaftliche Rechtsmittel auch zu Gunsten des Ingeklagten wirkt, im Strafausspruch nicht nur auf die Revision des Angeklagten; sondern auch auf die der Staatsanwaltschaft
aufzuheben:
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Der Öberbundesanwalt hat die Revision der Staatsan-
waltschaft vertreten,
Dr. Hörchner Mantel Krumme Dr, Augustin Dr. Schelscha