§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 16.05.2023 – VI ZR 116/22Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Tagebüchern: Voraussetzung der Anerkennung einer Rechtsnorm als Schutzgesetz; Schutzgesetzeigenschaft der Strafnorm betreffend verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen; Tagebuchaufzeichnungen als amtliche Dokumente des Strafverfahrens; besonderer Dokumentationswert eines wörtlichen Zitats im Rahmen einer BerichterstattungZitiert von 11
- BGH, 13.06.2001 – VIII ZR 176/00Zitiert von 3
- BGH, 13.11.1979 – 5 StR 166/79Zitiert von 2
- BGH, 13.11.1979 – 5 StR 166/79
- LAG Saarland Saarbrücken, 29.11.2023 – 2 Sa 82/21Zitiert von 1
- KG, 25.08.2014 – 4 Ws 71/14, 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.