§ 131 Gewaltdarstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/131?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/131?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/131?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 131 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.