§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/15#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/15#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/15#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 15 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2024 – 5 K 2783/20.F
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- EuGH, 04.06.2020 – C-554/19
- VG Stuttgart, 15.11.2013 – 5 K 4397/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 06.09.2023 – 10 A 5471/21
- OVG NRW, 07.08.2018 – 5 A 294/16Zitiert von 13
- EuGH, 21.06.2017 – C-9/16Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.