§ 163f Längerfristige Observation
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.07.2009 – 2 BvR 1691/07Zitiert von 7
- LG Bamberg, 08.05.2023 – 13 Qs 22/23
- BGH, 24.01.2001 – 3 StR 324/00Zitiert von 6
- KG, 20.12.2018 – 3 Ws 309/18, 3 Ws 309/18 - 161 AR 262/18Zitiert von 1
- EGMR, 02.09.2010 – 35623/05
- OLG Düsseldorf, 24.05.2022 – 2 RVs 15/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.05.2026 – 20 L 239/26
- BGH, 26.02.2025 – 5 StR 651/24Revision im Strafverfahren: Anforderungen an das Rügevorbringen hinsichtlich der Verwertbarkeit von Angaben eines verdeckten Ermittlers
- BGH, 21.11.2024 – 4 StR 270/24Verfahrensrüge bei fehlendem Widerspruch in Hauptverhandlung
43 Entscheidungen zu § 163f StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163f StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163f#abs-1 (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
soll (längerfristige Observation).
Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163f#abs-2 (2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163f#abs-3 (3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/163f#abs-4 (4) (weggefallen)