Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2336#abs-1 (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2336#abs-2 (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2336#abs-3 (3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2336#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 2335 § 2337