Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.03.2024 – 10 U 44/23
- OLG Köln, 05.06.1997 – 1 U 111/96Zitiert von 1
- OLG Köln, 11.05.2009 – 2 U 77/05Zitiert von 2
- BVerfG, 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00Zur grundrechtlichen Gewährleistung des Pflichtteilsrechts der Kinder des Erblassers; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 Nr. 1 BGBZitiert von 16
- OLG Hamm, 22.02.2007 – 10 U 111/06Zitiert von 1
- LG Ellwangen, 29.08.2025 – 3 O 315/24
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.07.2025 – 5 O 284/24
- LG Bonn, 10.07.2025 – 43 T 81/24
- AG Neuss, 13.02.2025 – 134 VI 311/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2336 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2336#abs-1 (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2336#abs-2 (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2336#abs-3 (3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2336#abs-4 (4) (weggefallen)