§ 2 Grenzschutz
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 28.08.2020 – Vf. 10-VIII-19, Vf. 12-VII-19
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1469/17Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 12.07.2018 – 1 K 13046/17
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 – 7 A 11108/14Zitiert von 6
- VG Potsdam, 24.07.2015 – VG 3 K 1763/12
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 24.134
- VG Bayreuth, 01.04.2025 – B 5 K 24.229
- VG Bayreuth, 19.03.2024 – B 5 K 22.1016
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/2#abs-1 (1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/2#abs-2 (2) Der Grenzschutz umfaßt
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/2#abs-3 (3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land herzustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ist. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/2#abs-4 (4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgaben nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.